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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art2, Art3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene EntscheidungSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie im Recht gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, stammt aus Qalandarkhel im Distrikt Baghram und ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
2. Am 18. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass sein Vater auf Grund seiner Tätigkeit bei ausländischen Truppen von den Taliban bedroht worden sei, weshalb die ganze Familie das Land habe verlassen müssen.
3. Mit Bescheid vom 19. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 2. August 2021 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung – etwa auf Grund der beruflichen Tätigkeit des Vaters als Minensucher bei der Armee – glaubhaft machen habe können. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Taliban, weil sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt habe und seine Angaben nur sehr oberflächlich gewesen seien.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet das Bundesverwaltungsgericht für nicht gegeben. Aus den zugrunde gelegten Länderberichten in Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers drohe ihm in seinem Heimatort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Dorf sei für ihn mit Hilfe seiner Verwandten in Kabul und Parwan auf dem Landweg über Kabul oder Bamyan sicher erreichbar:
"Die Feststellung zur Möglichkeit der Rückkehr in seinen Herkunftsort ergibt sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenhalt mit der Aussage des BF. So ist den Feststellungen zu entnehmen, dass in der Provinz Parwan nach dem EASO Country Guidance aus Dezember 2020 zwar willkürliche Gewalt stattfindet, diese allerdings kein hohes Level erreicht. Dementsprechend reicht eine 'bloße Präsenz' in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden festzustellen und es ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der in dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Auch im aktuellen Länderinformationsblatt vom 11.06.2021 wird zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage seit 2019 verschlechtert hat und für 2020 als 'nicht stabil' bezeichnet wird. Aufständische, insbesondere Taliban, sind in den Distrikten, Siya Gird, Shinwari, Koh-e Safi und Bagram präsent. Trotz der Präsenz der Taliban auch in der Heimatprovinz des BF ist diese jedoch nicht umkämpft. Darüber hinaus ist in der Heimatprovinz des BF die Luftwaffenbasis Bagram stationiert, was negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage hat. Auch die Taliban greifen dort die Basis und die afghanischen Arbeiter auf der Basis an. Die Präsenz der Taliban in der Heimatprovinz und entsprechende Kampfhandlungen sind daher hauptsächlich auf diese Basis zurückzuführen. Trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage ist die Zahl ziviler Opfer im Jahr 2020 um 69% gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Insgesamt ist daher noch nicht von einer Sicherheitslage auszugehen, aufgrund derer zu befürchten wäre, dass jeder, der zurückkehrt, Opfer eines Gewaltakts wird.
[…]
Letztlich ist auch die sichere Erreichbarkeit seiner Herkunftsprovinz gewährleistet. Zwar ist die Strecke nach Kabul teils unsicher, unabhängig davon besteht noch eine Straßenverbindung nach Bamyan. Von der Provinz Bamyan kann der BF von seinen Onkeln abgeholt werden, zumal zwischen Bamyan und Parwan eine Straße in gutem Zustand existiert. Einer seiner Onkel ist zudem Polizist. Dieser kann daher auch die Sicherheit des BF bei der Reise gewährleisten, weil er über entsprechende interne Sicherheitshinweise verfügt. Dem BF ist eine Rückkehr in seinen Herkunftsort daher trotz seiner Minderjährigkeit insbesondere aufgrund der umfassenden familiären Unterstützung der teils dort lebenden Familienangehörigen, bei denen er zumindest anfangs auch unterkommen kann, möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen."
Zudem ergebe sich aus den Länderinformationen, dass die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif als ausreichend sicher gelten, über den Luftweg erreichbar seien und daher eine innerstaatliche Schutzalternative darstellen:
"Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BF. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Aus den Länderinformationen ergibt sich zunächst, dass etwa die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif als ausreichend sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen sowie über den Luftweg sicher erreichbar sind. In Mazar-e Sharif hat sich zwar die Sicherheitslage in abgelegenen Distrikten verschlechtert, jedoch ist die Stadt nach wie vor sicher, auch wenn nach Medienberichten teils schon Taliban an den Stadttoren Mazar-e Sharifs gesehen wurden. Dass die Taliban auch Mazar-e Sharif angreifen würden und die Städte damit unsicherer würden, ist aus den derzeitigen Berichten zur Sicherheitslage noch nicht ableitbar und ergibt sich auch nicht aus aktuellsten Medienberichten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar gleichfalls, dass 2019 30% aller zivilen Opfer Kinder waren, nichtsdestotrotz ändert das nichts an der Einschätzung der Sicherheitslage für einen fast achtzehnjährigen jungen und gesunden Mann, zumal die Zahl der Kinder an zivilen Opfern 2020 um 25% gegenüber 2019 zurückgegangen ist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Länderberichte auch ergibt, ist dieser hohe Anteil an Kindern zumindest hauptsächlich Angriffen auf Schulen geschuldet, hat doch die Zahl der Angriffe auf Schulen in den letzten Jahren stets zugenommen. Der BF wird jedoch aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr vermutlich keine Schule mehr besuchen, sondern am Arbeitsmarkt teilnehmen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich dort die Sicherheitslage für einen beinahe achtzehnjährigen jungen Mann von der für Volljährige unterscheidet. Überdies wird der BF, bis er nach Afghanistan zurückkehren muss, jedenfalls volljährig sein. Zudem zielen die Anschläge in den afghanischen Städten im Wesentlichen nach wie vor darauf ab, internationale Aufmerksamkeit zu erlangen. Sie richten sich daher hauptsächlich auf Regierungsinstitutionen oder ausländische Organisationen. Dass aber in den Städten überproportional Kinder von den Anschlägen betroffen wären, ergibt sich daraus nicht.
[…]
Aus den Feststellungen geht für die Stadt Kabul hervor, dass dort 'high-profile' Angriffe regierungsfeindlicher, bewaffneter Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Dennoch hat der Grad an Gewalt in Kabul nicht ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass jeder der dorthin zurückkehrt, tatsächlich Opfer eines Gewaltakts wird. Davon kann nämlich nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Der Einschätzung steht insbesondere auch nicht die Tatsache entgegen, dass in der Stadt Kabul die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet wird. Diese bezieht sich auf die absolute Opferzahl, die jedoch nicht isoliert zu sehen ist, sondern in Relation zur ungefähren Einwohnerzahl der Stadt Kabul von ungefähr fünf Millionen (manche Quellen sprechen von mehr als sechs Millionen) gesetzt werden muss. Insofern ergibt die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt Kabul lebenden Zivilisten. Insbesondere ist dabei auch in Betracht zu ziehen, dass die gesamte Provinz und damit auch die Stadt Kabul von der Regierung kontrolliert wird.
Diese Einschätzung wird auch von EASO geteilt, das in seiner Country Guidance vom Juni 2019 wie auch in der vom Dezember 2020 zwar ebenfalls festhält, dass in Kabul willkürliche Gewalt herrscht, jedoch nicht auf einem hohen Niveau, sodass spezifische gefahrenerhöhende Umstände vorliegen müssten, um einen Schutzbedarf zu begründen (EASO Country Guidance Juni 2019, S. 102, EASO Country Guidance Dezember 2020, S. 131). Solche gefahrenerhöhenden Umstände könnten beim BF in dessen Minderjährigkeit begründet sein. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen aber nicht, dass Kinder beziehungsweise Minderjährige, die an der Schwelle zum Erwachsenenalter stehen, von der Sicherheitslage überproportional betroffen wären. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der hohe Anteil von Kindern an den zivilen Opfern den Angriffen auf Schulen geschuldet ist. Der BF wird aufgrund seines Alters allerdings voraussichtlich keine Schule mehr besuchen, sondern am Arbeitsmarkt teilnehmen und überdies bei Rückkehr bereits volljährig sein. Dass dort aber junge Männer überproportional von Einschränkungen der Sicherheitslage betroffen wären, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigen die Länderfeststellungen, dass die afghanische Gesellschaft eine der jüngsten ist und das Mindestalter nur etwa ein Jahr über jenem des BF liegt. Auch die Ausführungen, wonach Kinder besonders oft von Gewalt am Arbeitsmarkt betroffen sind, beziehen sich daher vor diesem Hintergrund erkennbar auf jüngere Kinder. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach den Länderfeststellungen besonders sexuelle Gewalt am Arbeitsmarkt vorkommt. Nach den weiteren Ausführungen hat dieser sexuelle Missbrauch eine starke kulturelle Verankerung, er beschränkt sich jedoch auf junge Männer, die noch keine Anzeichen eines Barts haben. Der BF ist daher aufgrund seines Erscheinungsbildes keiner erhöhten Gefahr in diesem Hinblick ausgesetzt. Die gefahrenerhöhenden Umstände erreichen daher kein derartiges Ausmaß, dass die Sicherheitslage in Kabul einer Ansiedelung entgegenstünde. Darüber hinaus ist der BF als sunnitischer Tadschike Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung in Kabul, was gefahrenmindernd wirken muss, weil er damit der Mehrheitsbevölkerung angehört und sich die in Kabul stattfindenden Anschläge der Taliban und des IS, so sie Zivilisten zum Ziel haben, im Wesentlichen gegen schiitische Hazara richten.
Es wird auch nicht verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 zur Beurteilung kommt, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Der UNHCR stützt seine Ansicht neben dem Verweis auf UNAMA-Statistiken des ersten Halbjahres 2018 (die daher mittlerweile bereits veraltet sind) vorrangig auf den Bericht des EASO vom Juni 2018, wonach dieses festgestellt habe, dass in der Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt, willkürliche Gewalt herrsche (FN 688). EASO führte dazu jedoch weiter aus, dass eine reale Gefahr nach den unionsrechtlichen Vorgaben nur dann begründet sein könnte, wenn der Betroffene spezifisch aufgrund bestimmter Faktoren betroffen sei, während der Grad der willkürlichen Gewalt nicht derart hoch sei, dass allein dieser eine Rückkehr ausschließe (S. 83 des EASO Berichts aus Juni 2018). Ebenso wenig wird verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2018 zum Schluss kommt und diese Sicht im Wesentlichen auch nach wie vor aufrecht hält, dass 'angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.' (S. 129). Das EASO kommt zur Stadt Kabul nicht nur in seinem Bericht vom Juni 2018, sondern auch im aktuelleren Bericht vom Juni 2019 zu einer davon abweichenden Beurteilung.
Auch in den aktuelleren Berichten des EASO aus September 2020 und Juni 2021 sowie im aktuellen Länderinformationsblatt von Juni 2021 wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen in Kabul gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten richten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 richteten sich demnach von insgesamt 211 Vorfällen 'nur' 39 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem seitdem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie in gesamt Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte. Seitdem ging die Zahl wieder zurück, während sie ab dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf 'high-profile' Ziele, sondern es stieg vielmehr die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (S. 60ff EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom September 2020). Seit dem letzten Quartal 2020 haben die Angriffe weiter zugenommen, allerdings richten sich diese, so sie sich gegen Zivilisten richten, gegen Zivilisten mit bestimmten Profilen (Regierungsmitarbeiter, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, moderate Religionsführer und Frauen in öffentlichen Bereichen), unter die der BF aber nicht fällt (S. 85f EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom Juni 2021).
Insgesamt kann daher nicht von einer derartigen Gewalt ausgegangen werden, dass jeder, der zurückkehrt, einer realen Gefahr nach Art2 EMRK ausgesetzt wäre. Das zeigt sich auch daran, wie EASO ebenso aufzeigt, dass im Jahr 2020 bis 28.02.2021 keine gewaltbedingte Vertreibung aus Kabul stattfand, sondern im Gegenteil Kabul nach wie vor als Zufluchtsort für innerstaatlich Vertriebene darstellt (S. 98 EASO Juni 2021). Trotz der unbestritten stattfindenden Anschläge in Kabul steht daher die dortige Sicherheitslage einer Rückkehr auch trotz des jungen Alter des BF nicht grundsätzlich entgegen. Dazu kommt auch das EASO in seiner aktuellen Country Guidance vom Dezember 2020.
Zu Mazar-e Sharif ist den Feststellungen zu entnehmen, dass das Niveau an willkürlicher Gewalt dort so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Es hat sich zwar die Sicherheitslage in abgelegenen Distrikten etwas verschlechtert, die Stadt gilt allerdings nach wie vor als sicher. Auch dort wird von keiner überproportionalen Zahl von Kindern als Opfer der Anschläge berichtet. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar."
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Darin bringt der Beschwerdeführer ua vor, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zuletzt wieder derart verschlechtert habe, dass eine Rückkehr nicht als zulässig erachtet werden könne.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie begründet;
1. Das gemäß Art2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Leben wird durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn es auf einer Art2 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage oder auf einer diesem Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht sowie auch bei groben Verfahrensfehlern.
In gleicher Weise verletzt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn sie auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn dem Verwaltungsgericht grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005).
2. Der Verfassungsgerichtshof geht – in Zusammenhang mit Art3 EMRK – in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua, ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.314/1992, 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Nichts anderes ist im Hinblick auf Art2 EMRK anzunehmen, wenn dem Fremden im Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung droht (s etwa EGMR 8.11.2005, Fall Bader ua, NLMR 2005/6, 273 [274]; 23.3.2016 [GK], Fall F.G., NLMR 2016/2, 105 [105 f.]).
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Erkenntnisses könnte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in den gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unter anderem verletzen, wenn das Erkenntnis auf einer den genannten Grundrechten widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Art2 und 3 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des §8 Abs1 AsylG 2005 vorgenommen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 11.6.2021" (im Folgenden: Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021) zugrunde. Spezifisch zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
"Bei einer Rückkehr in seinen Heimatort droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Dorf ist für ihn mit Hilfe seiner Verwandten in Kabul und Parwan auf dem Landweg über Kabul oder Bamyan sicher erreichbar. Der BF könnte bei einer Rückkehr in seinen Heimatort bei seinen Onkeln oder/und bei seiner Schwester wohnen und arbeiten. Er wäre dort in der Lage, grundlegende Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist anpassungsfähig und kann trotz seines jungen Alters einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der BF weist bereits seit längerem eine Selbstständigkeit auf, die der eines Volljährigen gleicht.
Dem BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kabul Stadt oder Mazar-e Sharif kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Diese Städte sind über den Luftweg sicher erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den weniger volatilen Gebieten Afghanistans wie Kabul Stadt oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und dort einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Dabei wird der BF von seinen Familienangehörigen wie auch über deren Netzwerk finanziell und organisatorisch unterstützt werden. Seine geordnete Rückkehr kann er bereits von Österreich aus organisieren."
Hinsichtlich der Taliban stellt das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise Folgendes fest:
"In Bezug auf die Sicherheitslage wird auch keineswegs verkannt, dass sich diese derzeit verschärft und die Taliban größere Gebietsgewinne erzielt haben. Der Taliban-Vormarsch wird zwar von vielen Beobachtern als beispiellos beschrieben. Aus einer Zusammenschau der Länderberichte ergibt sich allerdings, dass die afghanische Regierung in einer signifikanten Anzahl der Distrikte, die an die Taliban fielen, seit Langem eine nur prekäre Präsenz hatte. Die Taliban hatten es offenbar vor allem auf jene Bezirke abgesehen, in denen sie bereits den Großteil der Dörfer kontrollierten und die Regierung nur noch das Bezirkszentrum mit wenigen Gebäuden hielt. Dementsprechend haben die Taliban nicht in einem Schlag über ein Drittel des Landes übernommen, sondern vielmehr ihre bereits vorher starke Position in weiten Arealen zementiert, in denen die Regierung seit Jahren bestenfalls beschränkt präsent war, auch wenn es davon Ausnahmen gibt. Des Weiteren ist es wichtig anzumerken, dass die Taliban viele Distriktszentren ohne oder nur mit sehr beschränkten Gefechten übernommen haben. Darüber hinaus scheinen die Taliban in den neu eroberten Gebieten wenig Kontrolle auszuüben, was deren Stärke weiter relativiert und der Regierung die Möglichkeit eröffnet, verlorene Areale zurückzuerobern. Da jüngste Medienberichte Angriffe auf Herat nahelegen und in den Außenbezirken bereits Zusammenstöße stattfinden sowie zahlreiche Menschen bereits ins Stadtzentrum flüchten mussten, wird Herat, das sich nicht derart kampflos ergeben wird, nicht in die vorliegende Prüfung mit einbezogen."
Zudem finden sich im Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 im Kapitel "Abzug der Internationalen Truppen" auszugsweise folgende Informationen, die das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigte:
"Im April kündigte US-Präsident ********* den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl RFE/RL 19.5.2021, AAN 1.5.2021, BBC 3.4.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). […]
[…] Der Abzug wird eine große Bewährungsprobe für die afghanischen Sicherheitskräfte sein. US-Generäle und andere Offizielle äußerten die Befürchtung, dass er zum Zusammenbruch der afghanischen Regierung und einer Übernahme durch die Taliban führen könnte (RFE/RL 19.5.2021). Viele befürchten, dass mit dem Abzug der US-Truppen aus Afghanistan eine neue Phase des Konflikts und des Blutvergießens beginnen wird (VIDC 26.4.2021; vgl AAN 1.5.2021, GM 18.5.2021). Mit dem Abzug der US-Truppen in den nächsten Monaten können die ANDSF mit einem Rückgang der Luftunterstützung und der Partner am Boden rechnen (AAN.1.5.2021; vgl GM 18.5.2021), während die Taliban in jüngsten Äußerungen [Anm: Ende April 2021] von einem bevorstehenden Sieg sprachen (RFE/RL 12.5.2021a; vgl BBC 15.4.2021). Es gab auch einen Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden (RFE/RL 12.5.2021a) und verstärkte Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im April (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, LWJ 20.5.2021). […]"
3.3. Ausgehend vom Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 geht das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2021 davon aus, für den Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Herkunftsregion oder eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif gegeben, weil das Ausmaß an willkürlicher Gewalt nicht ein derart hohes Niveau erreiche, dass für Zivilisten eine Gefahr für erhebliche Eingriffe in die psychische oder physische Unversehrtheit bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass sich die Sicherheitslage verschärft und die Taliban größere Gebietsgewinne erzielt haben. Die – im Entscheidungszeitpunkt allein maßgebliche – Sicherheitslage stehe jedoch einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif und Herat nicht entgegen.
3.4. Im Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 wird bereits nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert habe. In diesem Sinne halten die genannten Länderinformationen ausdrücklich fest, dass auf Grund des US-Truppenabzuges der Beginn "eine[r] neue[n] Phase des Konflikts und des Blutvergießens", der "Zusammenbruch der afghanischen Regierung" und die "Übernahme durch die Taliban" zu befürchten sei, und verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die "Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, […] in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen [hat], den Vormarsch der Taliban aufzuhalten". Die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen hätten seit dem Abzug der internationalen Truppen im April stark zugenommen, die Taliban "den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt" und "seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert". Zudem gebe es einen "Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet" würden.
3.5. In der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 wird zudem darüber berichtet, dass "die Taliban 223 der 407 Distrikte in Afghanistan" kontrollierten. Zudem seien "die Distriktzentren nur mehr in vier Provinzen vollständig in Regierungshand". Weiters seien im Juli "wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh durch die Taliban" erobert worden. Darüber hinaus komme es weiterhin zu "gezielten Angriffen auf Zivilisten".
3.6. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom 11. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20. Juli 2021, dh auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E2406/2020).
3.7. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran knüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, gegen das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie das Recht gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und ist insoweit aufzuheben.
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
4. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
5. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben, ferner darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3515.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021