Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verstoß im Gleichheitsrecht durch eine Oberösterreichische COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) von Gastronomiebetrieben, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; Unsachlichkeit des (ausschließlichen) Kriteriums der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu könnenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird (Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete), LGBl 141/2020 idF LGBl 1/2021.
Der VfGH kann sich darauf beschränken, auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der Stammfassung (LGBl 141/2020) der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, zu der im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit geltend gemacht wurden. Mit Verordnung LGBl 1/2021 wurde das in §1 Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete normierte take away-Verbot nicht geändert, sondern entfiel damit lediglich das in §2 (ursprünglich mit 18.01.2021) festgelegte Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V58.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021