RS Vfgh 2021/10/6 V58/2021 (V58/2021-7)

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
StGG Art2
COVID-19-MaßnahmenG §3, §7
EpidemieG 1950 §5c, §43a
COVID-19-MaßnahmenV-Schigebiete des Landeshauptmanns von Oberösterreich LGBl 141/2020 idF LGBl 1/2021 §1, §2
2. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 598/2020 §3, §4, §7
4. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §3, §4, §7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verstoß im Gleichheitsrecht durch eine Oberösterreichische COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) von Gastronomiebetrieben, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; Unsachlichkeit des (ausschließlichen) Kriteriums der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu können

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird (Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete), LGBl 141/2020 idF LGBl 1/2021.

Der VfGH kann sich darauf beschränken, auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der Stammfassung (LGBl 141/2020) der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, zu der im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit geltend gemacht wurden. Mit Verordnung LGBl 1/2021 wurde das in §1 Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete normierte take away-Verbot nicht geändert, sondern entfiel damit lediglich das in §2 (ursprünglich mit 18.01.2021) festgelegte Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Verordnung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V58.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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