Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Vorarlberger COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) von Gastronomiebetrieben, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; Unsachlichkeit des (ausschließlichen) Kriteriums der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu könnenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (Landes-COVID-19-Maßnahmenverordnung - Landes-COVID-19-MV), LGBl 92/2020.
Der VfGH kann sich darauf beschränken, sinngemäß auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, weil in diesem Verfahren vom selben Rechtsanwalt dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung der Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete, LGBl für Oberösterreich 141/2020, geltend gemacht wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V17.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022