RS Vfgh 2021/10/6 V7/2021 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
StGG Art2
COVID-19-MaßnahmenG §3, §7
COVID-19-MaßnahmenV-Schigebiete des Landeshauptmanns von Tirol vom 22.12.2020 LGBl 142/2020
2. COVID-NotmaßnahmenV BGBl II 598/2020 §3, §4, §7
VfGG §7 Abs2, §61a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Tiroler COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) von Gastronomiebetrieben, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; Unsachlichkeit des (ausschließlichen) Kriteriums der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu können

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 22.12.2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol (Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO - Schigebiete), LGBl 142/2020.

Der VfGH kann sich darauf beschränken, sinngemäß auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, weil dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung der Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete, LGBl für Oberösterreich 141/2020, geltend gemacht wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a VfGG. Da die Antragsteller durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind (die Anträge sind nahezu ident), ist ihnen der einfache Pauschalsatz erhöht um einen 40%-igen Streitgenossenzuschlag zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 610,40 sowie der Ersatz der Eingabengebühr iHv € 1.920,- (8 x € 240,-) enthalten. Die als "Erhöhungsbetrag (ERV)" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

Entscheidungstexte

  • V7/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2021 V7/2021 ua

Schlagworte

COVID (Corona), Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, Rechtsverkehr elektronischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V7.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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