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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des L A H, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses nach Durchführung einer Verhandlung am 20. Oktober 2021 nachgeholt und eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift, W180 2147656-2/19Z, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 2. August 2021, Fr 2021/19/0025-4, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist. Das Mehrbegehren war, soweit es den im hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes übersteigt, abzuweisen (vgl. VwGH 7.10.2021, Fr 2021/19/0022).
Wien, am 10. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021190025.F00Im RIS seit
01.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021