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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §32 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des F M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller erhob am 6. April 2021 Beschwerde gegen einen ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war.
2 Die Beschwerde des Antragstellers wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16. April 2021 vorgelegt.
3 Der Antragsteller brachte am 18. Oktober 2021 beim BVwG im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einen Fristsetzungsantrag ein.
Darin rügte er, dass das BVwG über seine Beschwerde bislang nicht entschieden und dadurch seine Entscheidungspflicht verletzt habe. Es werde daher beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG für die Entscheidung eine angemessene Frist setzen sowie dem Antragsteller Aufwandersatz zuerkennen.
4 Der Fristsetzungsantrag erweist sich als unzulässig.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 VwGVG mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist (vgl. dazu auch VwGH 27.11.2014, Fr 2014/03/0001, mwN).
6 Nach § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
7 Gemäß dem nach § 17 VwGVG hier sinngemäß anzuwendenden § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
8 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Antragstellers dem BVwG am 16. April 2021 vorgelegt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist war bei Einbringung des Fristsetzungsantrages am 18. Oktober 2021 (Montag) noch nicht abgelaufen. Der dem BVwG für seine Entscheidung zur Verfügung stehende letzte Tag war der 18. Oktober 2021.
9 Der Fristsetzungsantrag erweist sich somit als nicht zulässig. Er war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. etwa VwGH 23.9.2020, Fr 2020/14/0035, Rn. 14).
Wien, am 12. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021190042.F00Im RIS seit
01.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021