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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Vereins „P“ in G, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Auskunftsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 20. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-268/001-2021, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip kann Aufwandersatz nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2016/08/0006, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag nicht gestellt.
Wien, am 16. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021070004.F00Im RIS seit
01.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021