RS OGH 2021/8/16 4R122/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2021
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Norm

ZPO §502 Abs2, JN §54 Abs2

Rechtssatz

Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. Wenn die Entscheidung des Erstgerichts über die Hauptforderung unbekämpft bleibt und berufungsgegenständlich nur mehr ein Teil des Zinsenbegehrens ist, beträgt der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, Null, sodass die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2021:RI0100085

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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