Norm
ZPO §502 Abs2, JN §54 Abs2Rechtssatz
Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. Wenn die Entscheidung des Erstgerichts über die Hauptforderung unbekämpft bleibt und berufungsgegenständlich nur mehr ein Teil des Zinsenbegehrens ist, beträgt der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, Null, sodass die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2021:RI0100085Im RIS seit
01.12.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021