Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2021Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §70Rechtssatz
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ist gemäß 8 Abs. 1 VwGVG, dass die belangte Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Hemmung der Entscheidungsfrist auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Z 2 (iVm § 6) COVID-19-VwBG findet keine Berücksichtigung, weil die verfahrensgegenständliche Entscheidungsfrist keine Verjährungsfrist entsprechend § 2 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist.
Schlagworte
Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz; Hemmung der Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde; Verletzung der Entscheidungspflicht; Baubewilligung; Parteien; subjektiv-öffentliche Rechte der NachbarnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.111.V.067.3385.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022