Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.11.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Fälle des Betriebsübergangs sind als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zu werten. Würde man solche Fälle nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber werten und daher bei der Erfüllung der Spiegelstriche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zur Einrechnung bringen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer ohne sein Zutun um die erworbenen Anwartschaften gebracht wäre, obwohl das Arbeitsverhältnis selbst weiterhin aufrechter Natur ist und vom jeweiligen Erwerber fortgeführt wird.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Zweckänderungsantrag; Student; Daueraufenthalt-EU; Allgemeine Voraussetzungen; gleicher Arbeitgeber; einheitliches Beschäftigungsverhältnis; BetriebsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.049.7366.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021