Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Das Wesen des Betriebsübergangs stellt den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG; siehe auch Schrammel/Winkler, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [2010] 152). Unter die Anwendungsfälle des Betriebsübergangs fällt dabei auch der Kauf einer wirtschaftlichen Einheit (EuGH 01.12.1999, Allen, C-234/98, Slg 1999, I-8643; Schrammel/Winkler, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht 154; Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag [1972] 47). Bedingt durch den Betriebsübergang kommt es in der Folge dazu, dass entsprechend § 3 Abs. 1 AVRAG die Arbeitsverhältnisse, die bisher zum Veräußerer bestanden auf den Erwerber übergehen (Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht Band II7 [2011] 213).
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Zweckänderungsantrag; Student; Daueraufenthalt-EU; Allgemeine Voraussetzungen; gleicher Arbeitgeber; einheitliches Beschäftigungsverhältnis; BetriebsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.049.7366.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021