TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 L518 2219341-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch


L518 2219341-1/32E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte am 19.03.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:

„Vor 5 Jahren habe ich meinen jetzigen Lebenspartner XXXX kennengelernt, seit 3 Jahren haben wir eine Beziehung zueinander. Zum Jahreswechsel 2018/2019 haben unsere Verwandten davon erfahren, wir wurden eingeengt und bedroht. Auf uns wurde eingeschlagen, ich habe mich auch an die Polizei gewandt, die haben mich nur ausgelacht und mich verhöhnt und beschimpft. „Du gehörst umgebracht“, haben sie zu mir gesagt.

Die letzte Zeit vor der Ausreise reisten wir in Georgien herum, wir waren gezwungen, Georgien zu verlassen.

Andere Probleme habe ich nicht.“

Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihr Partner umgebracht werden da es in Georgien nicht akzeptiert werde, wenn man anders sexuell orientiert ist. Sie befürchte, dass es zu Übergriffen gegen sie und ihren Partner kommen könnte, falls sich im Lager auch andere Landsleute befinden.

I.2.2. Am 19.03.2019 wurde der bP eine Anordnung zur Unterkunftnahme zugestellt.

I.2.3. Vor der belangten Behörde brachte die bP am 27.03.2019 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

Allgemeine Fragen

LA:      Georgisch ist Ihre Muttersprache! Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP:      Ja.

LA:      Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP:      Keine

F:       Wann hat Ihre Rechtsberatung stattgefunden?

A:       Die Rechtsberatung war gestern.

LA:      Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP:      Ich habe für dieses Verfahren keine Vertretung.

LA:      Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP:      Ja.

LA:      Belehrungen: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können die Konsequenzen der Strafbestimmungen, insbesondere §§ 119 ff FPG nach sich ziehen. Im Fall von Urkundendelikten, oder etwa einer Täuschung in Bereicherungsabsicht ist auch mit strafrechtlicher Ahndung zu rechnen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen.

Es ist wichtig, dass Sie nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, diese gleich vorzulegen.

Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran, wenn Ihr Asylverfahren zugelassen wurde und Sie über eine weiße Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005 verfügen, eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

LA:      Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP:      Ja.

LA:      Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP:      Ja.

LA:      Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt?

VP:      Ja.

Fragen zu Ihrer Person

LA:      Wo haben Sie im Heimatland zuletzt gelebt? Nennen Sie die Adresse?

VP:      Ich habe zum Schluss bei meiner Schwester gewohnt. XXXX .

LA:      Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP:      von Anfang Oktober 2018 bis zu meiner Ausreise. Ich habe seit Mitte Jänner nicht mehr dort gewohnt, da ein Vorfall war.

Fragen zu Ihren Lebensumständen

LA:      Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP:      Georgier, Christlich Orthodox.

LA:      Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP:      Ich bin ok, aber nach diesem Vorfall brauchte ich eine Augenoperation und mein Kiefer wurde gebrochen. Ich sehe auf dem rechten Auge nichts mehr.

LA:      Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?

VP:      9 Jahre Grundschule 3 Jahre Berufsschule und 2 Jahre Universität ohne Abschluss.

LA:      Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt?

VP:      Keinen, nur 2 Jahre ohne Abschluss.

LA:      Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP:      Ich habe die letzte Zeit Gelegenheitsjobs auf Baustellen gelebt und meine Familie hat mich unterstützt.

LA:      Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland?

VP:      Nein.

LA:      Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)?

VP:      sehr schlecht.

LA:      Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP:      Nein, nur das was mit mir passiert ist. Ich wurde nicht verurteilt. Ich wurde vor einem Jahr geschlagen und war bei der Polizei wegen dem Auge und ich glaube, dass der Mann, der mich geschlagen hat schon wieder draußen ist.

Nachgefragt: Nein, ich habe keine Strafrechtsdelikte begangen.

LA:      Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP:      Nein.

LA:      Sind Sie vorbestraft?

VP:      Ja einmal. Nachgefragt: Wegen einer Schlägerei.

LA:      Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an?

VP:      Nein.

LA:      Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

VP:      Ja. Ich hatte Probleme mit der Polizei. Die haben mich immer nur ausgelacht, wenn ich mich an die Polizei gewandt habe. Die haben gesagt, dass ich den Tot verdienen würde und haben mir nicht geholfen.

Fragen zu Ihren Familienangehörigen

LA:      Welchen Familienstand haben Sie?

VP:      Ich bin geschieden. Ich hatte eine Ehefrau, lebe aber jetzt mit meinem Partner zusammen. Nachgefragt: Ca. 24 Jahre lang war ich verheiratet.

LA:      Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP:      Ja ich habe einen Sohn.

LA:      Seit wann leben Sie mit Ihrem Freund zusammen?

VP:      Seit drei Jahren, aber wir kennen uns schon seit 5 Jahren.

LA:      Wie haben Sie Ihren Freund kennen gelernt?

VP:      Wir haben uns vor 5 Jahren bei einer Party von einem gemeinsamen Freund kennen gelernt.

LA:      Wie ist das kennen lernen abgelaufen?

VP:      Unser gemeinsamer Freund heißt XXXX und er war auch dort eingeladen und wir sind ganz normal am Tisch gesessen und haben Smalltalk gemacht. Wir haben die Telefonnummern ausgetauscht und er hat nach 2 oder 3 Tagen angerufen, da er mich näher kennenlernen wollte. Drei Tage später war noch ein Event und wir wurden neuerlich eingeladen. Wir haben uns getroffen und sind nunmehr seit drei Jahren zusammen.

LA:      Wann haben Sie gemerkt, dass Sie homosexuell sind?

VP:      Ich war 16 Jahre alt und wusste das schon als ich geheiratet hatte. Nachgefragt: Wie konnten Sie so lange eine Beziehung und Ehe zu einer Frau aufrechterhalten? Ich war noch ein Kind als ich geheiratet habe ich weiß selber nicht, warum ich das gemacht habe. Ich weiß selber nicht wieso. Es lief 8 bis 9 Jahre lang normal und dann hatten wir ständig Streit und waren mehrmals getrennt und wieder zusammen. Ich habe einen Ohrring und Zopf getragen und wir waren mehrmals getrennt und dann wieder zusammen. Ich konnte mich dadurch tarnen. Es wäre für mich besser gewesen in der Ehe zu bleiben, aber seit 15 Jahren sind wir getrennt. Wir haben nicht mehr zusammengewohnt. Es war nur eine Scheinehe. Und wir sind seit 3 Jahren offiziell geschieden.

LA:     Welche Neigung haben Sie?

VP:      Ich bin homosexuell.

LA:      Wann sind Sie mit Ihrem derzeitigen Freund zum ersten Mal intim geworden?

VP:      Ca. nach 10 Tagen nach dem Kennenlernen. Er war aktiv und ich war passiv.

Anmerkung der Rechtsberatung: Ich glaube nicht, dass es notwendig ist in diese

Richtung nachzufragen.

Anmerkung des Referenten: Es geht darum zu ergründen ob eine Beziehung besteht, da eine Ehe über einen längeren Zeitraum mit einer Frau aufrechterhalten wurde, aus welcher auch ein Kind entstanden ist. Daher muss abgeglichen werden, ob sich die Angaben decken.

LA:      Der Verfahrenspartei wird das Problem übersetzt und es wird angegeben, dass ihm die Fragestellung nichts ausmacht und er nur Probleme damit haben würde, weil es ihm peinlich ist.

LA:      Wann waren Sie zum ersten Mal mit Ihrem Freund intim und wo war das?

VP:      Das war ca. 10 Tage nach unserer Bekanntschaft und wir waren das erste Mal in einem Hotel in XXXX intim. Das war im Sommer im Jahr 2013.

LA:      Wo hält sich Ihr Sohn auf?

VP:      Er wohnt bei seiner Mutter aber ich habe ihn seit Jahren nicht mehr gesehen. Er ist jetzt 27 Jahre alt.

LA:      Wohnen Sie mit Ihrem Freund im gemeinsamen Haushalt?

VP:      Ja wir haben in einer Wohnung zusammen gelebt, aber der Vermieter hat herausgefunden, dass wir homosexuell sind und er hat uns rausgeworfen.

LA:      Wann sind Sie mit Ihrem Freund in die Wohnung eingezogen.

VP:      vor drei Jahren, das war im Jahr 2015 im Sommer. Genauere Angaben kann ich nicht machen.

LA:      Haben Sie Angehörige im Heimatland?

VP:      Ja Mutter und Schwester.

LA:      Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

VP:      Also solange die nicht gewusst haben, gut, aber als sie uns zusammen erwischt haben, war das Verhältnis schlecht. Sie haben zu mir gesagt, du bist schon ein toter Mann verschwinde von hier.

LA:      Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP:      Nein.

LA:      Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

VP:      Nein ich habe garkeinen Kontakt.

Fragen zum Fluchtweg

LA:      Sind Sie legal aus Georgien ausgereist?

VP:      Ja ich bin mit dem Reisepass einfach ausgereist.

LA:      Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten?

VP:      Nachdem man erfahren hat, dass wir zusammen sind. Ich habe das Geld zusammengekratzt um ein Ticket zu kaufen.

LA:      Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

VP:      Das war am XXXX .2019 Ich bin nach Athen und dann nach Wien gereist.

LA:      Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

VP:      Nein.

Fragen zur Flucht

LA:      Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.

VP:      Seit meine Familie weiß, wie ich bin, bin ich in Gefahr. Sie haben mir klar und deutlich gesagt, solche, wie dich braucht man nicht man muss dich töten. Sie haben gesagt, verschwinde von hier sonst erfahren alle wie du bist und wir lassen dicht töten. In Georgien behandelt man Menschen wie mich so und es ist gefährlich dort für uns. Wir haben ab und zu mit anderen Gays getroffen und dann sind andere Männer gekommen und haben mich so geschlagen, dass sie mir den Kiefer gebrochen haben. Ich war auch in der Hauptstadt und man hat mich angesprochen ob ich Zigaretten haben würde und man hat mich so geschlagen, dass ich auf dem rechten Auge nicht mehr sehen kann. Wir sind anders angezogen und die anderen Männer merken das und man wird verfolgt und geschlagen und nicht mehr in Ruhe gelassen. Zum Schluss ist es passiert, dass mich meine Familie erwischt hat und ich wurde hinausgeworfen.

LA:      Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen oder Probleme die aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung vorgefallen sind?

VP:      rein offizielle wusste niemand wie ich bin. In der Gegend in der ich aufgewachsen bin wurde ich oft geschlagen und gemobbt. Ich habe mir die Haare gefärbt und habe anders ausgeschaut.

LA:      Haben Sie schon einmal versucht, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden?

VP:      Ja ich war nach jedem Vorfall bei der Polizei. Nachgefragt: Es hat 10 Vorfälle gegeben. Ich bin immer geschlagen worden und ach beleidigt. Ich habe auch immer die Polizei angerufen und ich wurde immer ausgelacht und erniedrigt und sie haben gesagt, solche Leute wie du gehören getötet.

LA:      Wurden Sie jeweils medizinisch behandelt?

VP:      Die Rettung ist gekommen und hat meine Wunden behandelt. Ich wurde bei dem Kieferbruch auch operiert. Nachgefragt: Das war in einem Krankenhaus. Ich habe neue Zähne und habe alles machen lassen.

LA:      Hat es jeweils eine Verhandlung bei Gericht aufgrund der Vorfälle gegeben?

VP:      Nein, wegen dem Kieferbruch nicht. Als die Polizei vorort war sind die Personen bereits geflüchtet und ich habe die auch nicht gekannt. Die Täter konnten nicht ausgeforscht werden, sondern ganz im Gegenteil wurde ich ausgelacht und die Polizei hat den Tätern Recht gegeben und gemeint, dass die alles richtig gemacht hätten.

LA:      Haben Sie sich geoutet oder wie ist die Familie darauf gekommen?

VP:      Ich habe mich in der Familie nie geoutet. Ich nehme an, dass Sie es heraufgefunden haben, aufgrund dessen wie ich mich kleide. Meine Schwester hat uns erwischt, wie wir nackt waren. Wir haben vergessen die Türe zuzusperren. Nachgefragt, das war bei meiner Schwester in der XXXX und meine Schwester hat mich da erwischt. Ich hatte dort ein Zimmer und meine Schwester ist hereingekommen. Nachgefragt: Sie hat gefragt, was denn los sei, warum seid ihr nackt und liegt miteinander in einem Bett. Sie hat gesagt, steht sofort auf und verschwinde, sonst schreie ich so laut, dass die ganze Nachbarschaft erfährt was hier los ist Anmerkung: wird bei der Rückübersetzung hinzugefügt: und ich lasse dich töten.

LA:      Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP:      Ja, das ist alles. Mein Privatleben ist mein Grund.

LA:      Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP:      Ich kann keinesfalls zurück nach Georgien, man wird mich dort töten. Ich bin hier, weil ich weiß, dass solche Menschen wie ich hier normal behandelt werden. In Georgien würde ich getötet werden.

LA:      Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP:      Man wird mich töten. Ich bin ein toter Mann. Man wird mir keine Möglichkeit geben dort zu leben. Ich habe keine Chance dort. Ich habe auch in Österreich Angst, dass jemand erfährt, dass wir zusammen sind. Ich muss auch hier aufpassen, dass niemand erfährt, wie ich bin.

LÄNDERFESTSTELLUNGEN:

Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können.

neg:    

VP:      Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen.

Fragen zum Leben in Österreich

LA:      Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP:     Nein.

LA:      Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP:      Nein noch nicht.

LA:      Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP:      Nein.

Anmerkung:

Dem/der anwesenden Rechtsberater/in wird die Möglichkeit gegeben, Fragen anzuregen bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

Stellungnahme der Rechtsberatung:

Der Antragsteller und sein Lebensgefährte werden aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung in

Georgien verfolgt. In den Länderberichten wird das Vorbringen des Antragstellers bestätigt,

dass er in Georgien nur unzureichenden Schutz vor Übergriffen erhält. Es wird daher

beantragt, kein Fast Track Verfahren zu führen, sondern mit einem inhaltlichen Verfahren

den Fluchtgrund genau und umfassend zu überprüfen, um ihm schließlich den Status des

Asylberechtigten zuzuerkennen.

Abschließende Fragen

LA:      Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP:     Ich bitte um ihre Unterstützung in bin in Gefahr in Georgien. Sogar in Österreich in meinem Zimmer habe ich Angst, dass man etwas erfährt. Ich fahre keinesfalls freiwillig zurück nach Georgien, weil ich dort in Gefahr bin.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA:      Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift!

VP:      keine Einwände

LA:      Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP:      Das mit dem Kiefer war vor 6 bis 7 Jahren und das mit dem Auge war vor 4 Jahren.

(…)

Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

·        Georgischer Reisepass

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zudem wurde der bP gem. § 15b (1) AsylG aufgetragen, eine im angefochtenen Bescheid genannte, bestimmte Unterkunft zu nehmen.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Nicht glaubhaft sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten.

Sie sprachen davon, dass Sie über 24 Jahre lang mit einer Frau verheiratet waren, aus dieser Ehe wäre auch ein Kind entstanden. Sie wären bereits vorbestraft und immer von der Polizei ausgelacht worden, wenn Sie sich an diese gewandt hätten. Die Beamten hätten gesagt, dass Sie den Tod verdienen würden und hätten Ihnen nicht geholfen. Diesen Ausführungen wird keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, da kein Grund für ein derartiges Verhalten der Exekutive ersichtlich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Ihnen Hilfe zuteil geworden wäre. Sie hätten Ihren Lebenspartner bei einer Party kennen gelernt und wären eines Tages von seiner Schwester nackt mit Ihrem angegebenen Lebenspartner erwischt worden. Sie geben auch an, dass Sie in Gefahr wären seitdem Ihre Familienmitglieder davon erfahren hätten. In diesem Zusammenhang steht fest, dass es sehr seltsam erscheint, dass Sie über so lange Zeit mit einer Frau zusammen waren und sogar ein Kind auch dieser Ehe entstanden ist. Sie haben folglich eine ganz normale Beziehung zu einer Frau über einen sehr langen Zeitraum geführt und kommen plötzlich drauf, dass es Sie zu Männern hinzieht. Die erscheint jedenfalls sehr seltsam und kann daher nicht hinreichend nachvollzogen werden. Auch, dass sich plötzlich die gesamte Familie gegen Sie stellen sollte und Sie sogar umbringen wollen würde erscheint als Steigerung des vorgebrachten Sachverhaltes sehr seltsam und wird diesen Ausführungen daher keine Glaubwürdigkeit zugesprochen.

Abgesehen von den angeführten Ungereimtheiten, ist weiter anzuführen, dass der Staat jedenfalls schutzfähig ist. Da es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, steht auch fest, dass Ihnen jegliche Hilfe zuteilwerden würde.

Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass in Georgien seit 2012 Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung unter Strafe gestellt wurde. Es steht Ihnen dadurch jedenfalls jederzeit frei die Sicherheitsbehörden und Gerichte bei Vorfällen anzurufen. Es konnte nicht erkannt werden, weshalb Ihnen nicht jegliche Hilfe zuteilwerden sollte. Auch steht fest, dass der Staat jedenfalls in der Lage ist Ihnen zu Helfen.

Der Staat ist offensichtlich durch die Installierung von dementsprechenden Gesetzen bemüht Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung zu beseitigen. Es steht jedenfalls fest, dass der Staat sehr wohl Bestimmungen hat, die eine Ungleichbehandlung verhindern und folglich der Wille wie auch die Möglichkeiten gegeben sind Ungerechtigkeiten zur Anzeige zu bringen. Auch steht fest, dass der Staat jedenfalls in der Lage ist, seine Bürger ausreichend zu schützen.

Es steht daher abschließend fest, dass Sie jederzeit an den Staat herantreten können, um Ihre Interessen zu waren. Es droht Ihnen von staatlicher Seite jedenfalls keine Gefahr und ist daher davon auszugehen, dass Ihre Interessen erfolgreich geschützt werden würden.

-         Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Sie im Falle Ihrer Rückkehr ihr Leben weiterhin bestreiten könnten lässt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und daraus ableiten, dass Sie ein arbeitsfähiger Mann sind und dem es überdies nicht gelang, einen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Demnach könnten Sie auch in derselben Weise wie auch schon vor Ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Die bB ging davon aus, dass das Beziehen der genannten Unterkunft im öffentlichen Interesse und der öffentlichen Ordnung geboten ist.

I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von der Familie und privaten Personen bedroht werde und im Falle des offenen Auslebens mit massiven Eingriffen in die körperliche Integrität in Georgien zu rechnen hätte. Zu Unrecht hätte die bB Ausführungen dazu getroffen, dass die Homosexualität unglaubwürdig sei.

Im März 2018 sei sie in XXXX auf offener Straße von Unbekannten geschlagen worden, wobei ihr Kiefer gebrochen worden sei und sie seitdem auf einem Auge nichts mehr sehe. Sylvester 2018 / 2019 hätte die Schwester der bP die Homosexualität zufällig entdeckt und sie anschließend bedroht. Auch die Familie des Partners stelle eine Bedrohung für die bP dar. Die bP sei auch von Polizisten wegen der Homosexualität geschlagen worden. Zudem hätten die bP und ihr Partner die Wohnung verlassen müssen, nachdem der Vermieter die sexuelle Orientierung erkannt habe und seien sie immer wieder diskriminiert worden.

Staatlichen Schutz könne sie nicht in Anspruch nehmen, da die Polizei in Georgien homophob und daher nicht schutzwillig sei. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerde auch auf die Länderberichte der bB hin und führte zusätzliche Länderberichte an, welche die Situation von sexuellen Minderheiten als schwierig bezeichneten und eine generelle Unwilligkeit der staatlichen Behörden beschrieben, diesbezüglich Hilfesuchenden zu helfen. Die Berichte würden davon ausgehen, dass Homosexuelle ihre Neigung kaum offen und fei ausleben, was die bP aber wolle. Aufgrund der vorliegenden Situation in Georgien bestehe daher das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte und habe das Bundesverwaltungsgericht die Effektivität des Antidiskriminierungsgesetzes sowie von Art. 53 Strafgesetzbuch zu prüfen.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 31.05.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

Die Rechtssache wurde später mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 23.03.2021 der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung zugeteilt.

I.6. Am 27.05.2019 langte eine Strafverfügung gegen die bP wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung ein.

I.7. Mit Beschluss des BVwG vom 03.06.2019 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 08.06.2020, Zl. Ra 2020/01/0126-6 aufgehoben.

I.8. Am 09.08.2019 wurde die bP vor der bB einem mündlichen Parteiengehör zur Nichteinhaltung der Hausordnung unterzogen. Sie gab an, dass sie selbst gesund sei und ihr Partner Drogen nehmen würde, was sein Verhalten beeinflusse. Sie versuchte ihr Verhalten im August 2018 in der Unterkunft (Versetzen eines Mitarbeiters in Angst, dass sich dieser in ein Zimmer einschloss durch Treten gegen Sessel, Tische und Türen) auf die Probleme mit dem Partner und ein bisschen Alkoholkonsum zurückzuführen.

I.9. Am 29.11.2019 wurde eine Vorfallsmeldung betreffend einer Drohung gegen die bP von einer derzeit nicht in Österreich aufhältigen Person vorgelegt.

I.10. Mit Beschluss des BVwG vom 30.06.2020 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.11. Im Mail vom 27.07.2020 teilte die bP mit, dass ein Anschlag von einem Georgier auf ihn verübt worden sei. Sie hätte Selbstmord begehen wollen und gehe zu einem Psychiater.

I.12. Im Schreiben der bP vom 10.02.2021 wurde unter Bezugnahme auf die Anordnung zur Unterkunftnahme ausgeführt, dass die bP unter großer psychischer Belastung leide. Es wurde auf die Erläuterungen zu § 15b AsylG verwiesen. Die bP habe während der Zeit in den Bundesbetreuungseinrichtungen schon gewaltvolle Übergriffe wegen der Homosexualität erlitten, welche sie auch teilweise zur Anzeige gebracht habe. Sie hätte schon eine Platzzusage in einer LGBTIQ Wohngruppe erhalten, welche sie aufgrund der Wohnsitzbeschränkung nicht wahrnehmen hätte können. Es wurde um rasche Entscheidung insbesondere in Bezug auf die Wohnsitzauflage ersucht. Beigelegt wurden eine Zeugenvernehmung der bP, eine Platzzusage und eine ambulante Untersuchung in einer Abteilung für Psychiatrie.

I.13. Am 28.04.2021 langte eine Platzzusage in einer „dislozierten Wohnung“ ein.

I.14. Mit Schreiben vom 19.03.2021 wurde von der bB ein Schreiben der bP vorgelegt. Darin ersucht die bP um eine Entscheidung. Ausgeführt wurde zudem, dass es hart sei, als homosexuelle Person in Georgien zu leben. Auch in Österreich habe sie Probleme bekommen und hätte schon 5x die Unterkunft wechseln müssen. Manchmal hätten sie andere Georgier im Lager töten wollen, manchmal hätte es kein Zimmer gegeben, in welchem die bP alleine leben konnte.

I.15. Für den 03.05.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der damals mit der bP eingereiste Partner, dessen Verfahren mit dem Verfahren der bP verbunden wurde, ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP:

-Ambulante Untersuchungsberichte ua. vom 03.02.2021

-ein Schreiben des Vereines XXXX , dem zufolge die bP am 04.07.2019 wegen gefährlicher Drohung Anzeige erstattet hat

-Ambulanzbefund des LKH XXXX sowie der Organisation XXXX betreffend die Psychotherapie

Rezept

Folgende Erkenntnisquellen wurden genannt und deren Inhalt erörtert:

-        LIB der Staatendokumentation Georgien vom 31.3.2021,

-        Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17.11.2020

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 10.05. bzw. 12.05.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend die bP begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

o        1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

II.1.1.1. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern ( XXXX ) bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Sie besuchte in Georgien die Grundschule und im Anschluss machte sie eine Ausbildung. Sie ging diversen Beschäftigungen vor der Ausreise nach und war in Georgien 24 Jahre lang verheiratet. Sie hat ein Kind. Neben dem Kind leben noch die Schwester sowie weitere Verwandte (Tante, Cousins und Cousinen) in Georgien.

Die bP reiste gemeinsam mit XXXX in Österreich ein. Diese Person wurde mit 26.10.2019 aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Die bP weiß seit ca. 2 Jahren nicht, wo sich diese Person befindet.

II.1.1.2. Die bP leidet an folgender Erkrankung:

Posttraumatischer Belastungsstörung

Generalisierte Angststörung

Panikstörung

Depressive Episode

Sie wurde im Jänner 2020 erstmalig in einem Krankenhaus wegen der psychischen Probleme vorstellig.

Im Oktober 2020 wurde ihr eine stationäre Aufnahme an der Abteilung für Psychiatrie im Krankenhaus angeboten, dies lehnte die bP jedoch ab. Dem Wunsch nach dem Medikament Lyrica kamen die Ärzte nicht nach. Es wurde angeraten, aufgrund der Gesundheit des Patienten von einem Quartierswechsel abzusehen. Seit Mai 2020 erhält sie bei einem Verein für Psychotherapie für Flüchtlinge Psychotherapiestunden. Zusätzlich wird sie medikamentös behandelt.

Die von bP genannten Erkrankungen sind in Georgien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Die volljährig bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.1.1.3. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie lebte in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften in Österreich. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein um gezielt hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sie lebt von der Grundversorgung und hat weder beim AMS Arbeitsbewilligungen beantragt noch gearbeitet. Sie hat keinen Deutschkurs besucht und liegen kaum Deutschkenntnisse vor. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Sie wurde einmal bei einem versuchten Diebstahl und einmal beim Schwarzfahren betreten.

Gegen die bP wurde mit 19.04.2019 eine Strafverfügung (Geldstrafe iHv 100 EUR) gemäß § 121 Abs. 1 a FPG erlassen, da sie die Gebietsbeschränkung verletzt hat. Sie wurde demnach bei einem Ladendiebstahl außerhalb des vorgegebenen Gebietes betreten.

Sie ist Mitglied im Verein XXXX . Sie hat Kontakt mit einem Georgier der in Österreich lebt und liegen keine besonderen sozialen Kontakte vor.

Die bP hat am 04.07.2019 eine Anzeige gegen einen Bewohner desselben Flüchtlingslagers wegen gefährlicher Drohung erstattet. Am 28.11.2019 hat sie einen Vorfall bei der Polizei gemeldet, wonach sie per SMS von einem nicht mehr in Österreich aufhältigen Flüchtlingsheimbewohner bedroht worden sei.

Die Identität der bP steht fest.

Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020) Auswärtiges Amt (Auszug)

1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Seit 2000 stehen Homosexualität / homosexuelle Handlungen in Georgien nicht mehr unter Strafe. Seit 2012 ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung strafbar. Gesellschaftliche Benachteiligung findet jedoch weiterhin statt (siehe unter Abschnitt II. 2.). Nur wenige LGBTI-Personen nutzen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen, da diese nicht auf die Bedürfnisse von LGBTI-Personen eingestellt seien.

2. Repressionen Dritter

Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden in Georgien gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen.

Übergriffe zwischen Anhängern unterschiedlicher Religionen (orthodox: ca. 84 %; Muslime: ca. 10 %) sind in letzter Zeit nicht bekannt geworden.

Die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBTI) ist weiterhin sehr schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGBTI-Personen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen.

Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Der zuständige VN-Experte (UN Independent Expert on Protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity) besuchte Georgien im September 2018 und kritisierte in seinem Bericht, dass Gewalt und Diskriminierung allgegenwärtig seien und LGBTI-Personen in Georgien aufgrund systemischer Faktoren nicht frei und gleichberechtigt leben können.

Nach gewalttätigen Angriffen am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie (IDAHOT) im Jahr 2012 wurde Georgien vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof angelastet, die LGBTI-Personen nicht ausreichend geschützt zu haben. 2013 griffen etwa tausend gewaltbereite Gegendemonstranten unter Anführerschaft von georgisch-orthodoxen Priestern eine erneute LGBTI-Demonstration an. Die Georgisch-Orthodoxe Kirche organisiert seit 2016 gleichzeitig einen öffentlichen “Family Purity Day“. Während am IDAHOT Tag 2017 und 2018 in Tiflis jeweils LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, hat der IDAHOT 2019 nicht stattgefunden. Die stattdessen von LGBTI-Aktivisten geplante Tbilisi Pride Week im Juni 2019 (Podiumsdiskussion, Theateraufführung, „March of Dignity“) konnte nur teilweise stattfinden. Die Organisatoren sahen sich mit massiven Gewaltandrohungen durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert. Deshalb verzichteten die Pride Week Organisatoren auf den „March of Dignity“ im Juni 2019. Auch im 1. Halbjahr 2020 fanden aufgrund der Covid-19-Pandemie keine LGBTI-Veranstaltungen statt.

Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsmann/-frau), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen.

Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen.

Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern.

3. Ausweichmöglichkeiten

Intoleranz und ggf. Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden sind in der Gesellschaft verbreitet, aber keineswegs immer und überall anzutreffen. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberale Wertvorstellungen und tolerantes Verhalten stärker vorhanden als in den ländlichen und gebirgigen Landesteilen. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht.

LIB der Staatendokumentation

1        COVID-19

Letzte Änderung: 01.12.2020

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam

16.10.2020) . Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vgl. WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a).

Tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen werden von der Regierung auf der Webseite https://stopcov.ge/en/ veröffentlicht (Stop- CoV.ge o.D.).

Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind - außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vgl. VIE 30.11.2020)

Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vgl. StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda

26.11.2020) .

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020)..

Quellen:

•        Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722 , Zugriff 30.11.2020

•        CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https: //caucasuswatch.de/news/3289.html , Zugriff 30.11.2020

•        Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/g eorgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020

•        F24 - Flightradar24 (30.11.2020): TBS/UGTB Tbilisi International Airport, Georgia - Routes Tbilisi, https://www.flightradar24.com/data/airports/tbs/routes , Zugriff 30.11.2020

•        GCAA- Georgian Civil Aviation Agency (21.10.2020): News and Statements - 21 Oct.’20 | Information for Passengers, http://www.gcaa.ge/eng/news.php?id=6285 , Zugriff 30.11.2020

•        Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020

•        MoF - Ministry of Foreign Affairs of Georgia (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/saz gvris-kvetis-regulaciebi.aspx?fbclid=IwAR0PQsqZ2jc22Etm9gyMDFzetGwWktKodcpXUVW4Op 1HEZImKTEXi4SyUbU&lang=en-US%20%20 , Zugriff 30.11.2020

•        StopCoV.ge (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/, Zugriff 30.11.2020

•        USEMB - U.S. Embassy in G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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