Entscheidungsdatum
21.09.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W278 2205872-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Dominikanische Republik, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, RA in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 17.09.2018 bis 24.09.2018 für rechtswidrig erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
Text
Die gegenständliche Rechtssache wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W278 neu zugewiesen.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2205872.1.01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021