TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/13 W164 2201007-1

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

ASVG §410
ASVG §73a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W164 2201007-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse), XXXX vom 28.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt hat im Zuge von gemäß § 73a Abs 2 ASVG regelmäßig durchzuführenden Ermittlungen durch Kontaktaufnahme mit dem polnischen Sozialversicherungsträger XXXX mittels eines Formulars E-001 (VO (EWG) Nr. 883/2004: Artikel 76) und E-210 VO (EG) Nr. 987/2009: Art 48 Abs 1) in Erfahrung gebracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ab 01.11.2012 eine ausländische Rente aus Polen bezog.

Im Rahmen des daraufhin gewährten schriftlichen Parteiengehörs hatte der BF mit Schreiben vom 13.12.2017 eingewendet, er sei zwar von November 1965 bis 03.10.1977 in Polen bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen und habe auf diesem Weg einen Pensionsanspruch erworben. Jedoch habe er bis dato keine Pensionszahlungen konsumiert.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat daraufhin erneut über ein E-001-Formular mit dem polnischen Sozialversicherungsträger Kontakt aufgenommen, die Daten des BF überprüft und das Ergebnis dem BF mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Kenntnis gebracht.

Mit 12.01.2018 übermittelte die PVA das Ergebnis ihrer Ermittlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse (nun Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK).

Die Wiener Gebietskrankenkasse informierte den BF mit Schreiben vom 22.02.2018 über die Rechtsgrundlagen seiner Verpflichtung, auch für eine ausländische Rente einen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten und darüber, dass der Einbehalt dieses Beitrages ab 01.12.2017 direkt von der österreichischen Pension vorgenommen werde, wohingegen für davorliegende Zeiträume unter Beachtung der Beachtung der Verjährungsbestimmungen zurückreichend bis 01.12.2014 eine Nachentrichtung von Beiträgen zu leisten sei.

Der BF entgegnete diesem Schreiben erneut, er sei kein Empfänger einer ausländischen „Renten-Pension“. Die Forderung sei unbegründet. Der Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge von seiner österreichischen Pension sei ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018, XXXX , verpflichtete die WGKK den BF, Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.12.2014 bis 30.11.2017 in Höhe von EUR 408,91 zu entrichten. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Rückerstattung der ab dem 01.12.2017 vom Pensionsversicherungsträger einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung gemäß § 69 Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung stützte sich die WGKK auf §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 2 und 3, 410 ASVG bzw. Artikel 5 und Artikel 30 VO (EG) 883/2004 sowie auf Artikel 30 VO (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der BF beziehe zusätzlich zu seiner österreichischen Pension eine ausländische Rente, ausbezahlt von einem polnischen Versicherungsträger ab dem 01.11.2012 in Höhe von monatlich PLN 886,44 welche jährlich aufgewertet worden sei. Der ständige Wohnsitz des BF befinde sich in Österreich. Der BF habe behauptet, dass er keine ausländische Rente beziehe. Diese Angabe widerspreche jedoch den Ermittlungen der PVA, die im Rahmen eines Austausches von Informationen mit dem zuständigen polnischen Sozialversicherungsträger mittels des Formblattes E001 festgestellt habe, dass der BF eine Rentenleistung aus Polen beziehe und dass diese auch ausbezahlt werde. Die Versicherungsnummer des BF sei auf dem gegenständlichen Formblatt angeführt, weshalb eine Verwechslung der leistungsbeziehenden Person ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde: Der BF bringt vor, er betrachte sich als Opfer des Nationalsozialismus. Der nun ergangene Bescheid erinnere ihn Urteile der nationalsozialistischen Besatzungsmacht über die polnischen Gebiete. Der BF brachte abermals vor, keine ausländische Pensionsleistung zu empfangen. Er bezweifle die Echtheit des ihm im Zuge eines schriftlichen Parteiengehörs zugegangenen E001 Formblattes. Dieses würde nicht den europäischen Bestimmungen entsprechen und lediglich polnische Staatsbürger betreffen, die als Wanderarbeitnehmer im Gebiet der EU beschäftigt wären. Der Urkunde fehle überdies das Staatswappen. Die Behörde hätte weitere Dokumente, etwa den ausländischen Pensionsbescheid, beischaffen müssen und hätte überprüfen müssen, ob die im E-001-Formular angeführten Zahlungen tatsächlich an den BF überwiesen wurden.

Der BF machte in seiner Beschwerde weitere Ausführungen über eine von ihm getätigte Anfrage betreffend eine staatliche Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus von Jänner 2009.

Mit Schreiben vom 10.07.2018 legte die WGKK den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Österreich wohnhafte BF bezog ab dem 01.07.2008 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension und ist seither gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Zusätzlich zu seiner österreichischen Pension bezieht der BF seit 01.11.2012 eine ausländische Rente vom polnischen Sozialversicherungsträger XXXX . Seitens des polnischen Sozialversicherungsträgers werden keine Krankenversicherungsbeiträge einbehalten.

In der Zeit von 01.12.2014 bis 30.11.2017 betrug die vom BF bezogene ausländische Rente aus Polen monatlich umgerechnet EUR 221,73 (vom 01.12.2014 bis 31.12.2014), EUR 224,17 (vom 01.01.2015 bis 28.02.2015), EUR 229,- (vom 01.03.2015 bis 31.12.2015), EUR 224,13 (vom 01.01.2016 bis 29.02.2016), EUR 218,16 (vom 01.03.2016 bis 31.12.2016), EUR 214,62 (vom 01.01.2017 bis 28.02.2017) und EUR 222,03 (vom 01.03.2017 bis 30.11.2017).

2. Beweiswürdigung:

Die hier wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen zum Rentenbezug aus Polen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Formblättern E001 und E210. Das Formblatt E001 ist ein einheitliches europäisches allgemeines Verbindungsformblatt, das bei jeder Korrespondenz außerhalb des eigentlichen Verfahrens zur Einholung oder Erteilung von Auskünften, Mitteilungen etc. verwendet werden soll. Das Formblatt 210 dient der Mitteilung über eine Rentenbewilligung bzw. -ablehnung. Da der BF unbestritten in Österreich und Polen, somit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der europäischen Union erwerbstätig war, entsprach die Verwendung der genannten Formulare den gesetzlichen Vorgaben. Aus den von der PVA eingeholten Formblättern ergibt sich, dass dem BF während des nun gegenständlichen Zeitraums der Nachentrichtung laufend eine ausländische Rente in der festgestellten Höhe ausbezahlt wurde und in Polen selbst kein Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrages vorgenommen wurde.

Soweit der BF den Bezug einer ausländischen Rente aus Polen bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass die PVA aufgrund der Vorbringen des BF eigens noch einmal mit dem polnischen Sozialversicherungsträger Kontakt aufgenommen und den Pensionsbezug des BF überprüft hat. Das Ergebnis dieser Ermittlungen hat der BF zur Kenntnis erhalten. Seine Einwände, bezüglich der Echtheit und Rechtmäßigkeit des vorliegenden Formblattes E001 sind nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der von der PVA vorgenommene Informationsaustausch mittels Formblatt E001 mit dem polnischen Pensionsversicherungsträger dient dem Austausch von Informationen zwischen den Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten und entspricht der anzuwendenden VO(EG) Nr.883/2004. Die E-Formulare der Europäischen Union werden in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verwendet. Weitere Ermittlungen wie vom BF gefordert (Beischaffung des Pensionsbescheides und der Überweisungsbelege) sind nicht erforderlich.

Konkrete Vorbringen, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der PVA eingeholten Information begründen könnten, hat der BF nicht gemacht. Vielmehr hat der BF selbst eingeräumt, dass er in den Jahren 1965 bis 1977 in Polen erwerbstätig war. Seine bloße Beschwerdebehauptung, er hätte bis dato keinerlei Zahlungen aus der ihm zustehenden polnischen Rente erhalten, erscheint angesichts der klaren und unbedenklichen Beweislage die bereits im Verwaltungsverfahren unter Einbindung des BF eigens noch einmal überprüft wurde, nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig. Zur Frage der rechnerischen Richtigkeit der nachverrechneten Krankenversicherungsbeiträge hat der BF keine Beschwerdeeinwendungen gemacht und ergeben sich diesbezüglich auch keine amtswegig aufzugreifenden Bedenken. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auch nicht aus amtwegigen Erwägungen geboten.

Die geschichtlichen Ausführungen des BF hinsichtlich des Nationalsozialismus und der damaligen Situation Polens betreffen nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und sind im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht aufzugreifen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich wurde aber kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nationales Recht:

§ 73 Abs 1 ASVG, Beiträge zur Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher):

Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

§ 73a Abs 1 ASVG, Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten:

Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

- der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

- der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

- eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen aus der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

Gemäß § 73a Abs. 2 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind.

§ 73a ASVG wurde durch das SVÄG 2010 in das ASVG eingefügt und setzt zwischenstaatliches Recht um. Pensionisten nach zwischenstaatliche Karieren sollten bei der Finanzierung der Krankenversicherung nicht bessergestellt werden, als Pensionisten nach einer beispielsweise nur in einem Mitgliedstaat erworbene Erwerbskariere. Für Personen, die in Österreich wohnen und zusätzlich zu einer österreichischen Pension noch eine Pension aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen, hat Österreich allein die Lasten der Krankenversicherung zu tragen. Dem entsprechend soll - auch vom ausländischen Pensionsbezug - ein Beitrag eingehoben werden können (ausführlich dazu: Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 73a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at).

Wie Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 73a ASVG ausführt, setzt diese durch das 2. SVÄG 2010 eingefügte Regelung als nationale Bestimmung unmittelbar zwischenstaatliches Recht um. Hintergrund der Schaffung von § 73a ASVG ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen.

Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ermöglicht es, auch ausländische Pensionen der Krankenversicherungs-Beitragspflicht jenes Mitgliedsstaates zu unterwerfen, der für die Leistungen in der Krankenversicherung aufzukommen hat. Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde. § 73a ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um.

Der in Österreich wohnhafte BF hat seit 01.11.2012 neben seiner österreichischen Pension eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist. Als Bezieher einer österreichischen Pension ist BF seit 01. 07.2008 nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in der Krankenversicherung teilversichert. Er hat Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung in Österreich.

Für die ausländische Rente wurde in Polen kein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten. In Österreich wurde für diese ausländische Rente erstmals ab 01.12.2017 ein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Nachentrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von 01.12.2014 bis 30.11.2017 erfolgte daher zu Recht. Der vom BF geforderten Rückerstattung von im Wege der Einbehaltung gem. § 103 ASVG ab 01.12.2017 einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträgen wurde zu Recht keine Folge gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländische Einkünfte Beitragspflicht Krankenversicherung Pension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W164.2201007.1.00

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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