Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
ASVG §17Spruch
W151 2243625-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von Dr. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 14.04.2021, Zl: XXXX betreffend Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 20.08.2020 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) unter anderem vor, dass er ab 01.04.2018, sohin nach Überschreiten des 65. Lebensjahres, zu viel an Pensionsversicherungsbeiträgen bezahlt habe. Der BF stellte diesbezüglich den Antrag auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Beiträge.
2. In weiterer Folge begehrte der BF die bescheidmäßige Absprache der belangten Behörde, ob aufgrund der Entrichtung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.04.2018 bis zum Pensionsantritt ab 01.07.2020 – gleichgestellt einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit – die entrichteten Beiträge aufgrund der späteren Inanspruchnahme der Alterspension in halber Höhe zurückerstattet werden würden.
3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid PVA wies diese die beantragte Bescheiderteilung über die Rückerstattung von bereits rechtswirksam entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung mit der Begründung zurück, dass das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine solche Rückerstattung nicht vorsehe. Einer Beitragsleistung müsse nicht zwingend ein Leistungsanspruch gegenüberstehen. Dies sei dem ASVG immanent und sei mit dem den Sozialversicherungsgesetzen enthaltenen Versicherungsprinzip zu begründen. Da die beantragte Rückerstattung gesetzlich nicht vorgesehen sei, bestehe auch keine gesetzlich geregelte Bescheiderlassungspflicht.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der BF geltend, dass es nicht um die Rückerstattung rechtswirksam entrichteter Pensionsversicherungsbeiträgen, sondern um Teilrückzahlung von überhöht bezahlten Beiträgen gehe. Sämtlichen in einem Anstellungsverhältnis befindlichen Pension, die das 65. Lebensjahr überschritten hätten, wie auch deren Arbeitgebern, würden von der Pensionsversicherungsanstalt ohne Antrag automatisch nur die Hälfte des Pensionversicherungsbeitrages vorgeschrieben werden. Gleiches müsse auch im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gelten. Jegliche andere Interpretation des ASVG sei gleichheitswidrig, da es keinen sachlichen Grund gebe, den freiwillig Weiterversicherten den vollen Pensionsbeitrag in Rechnung zu stellen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 21.06.2021 vorgelegt. Begleitend erstatte die PVA eine Stellungnahme, in der sie nach Schilderung des Verfahrensganges in der Sache auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 ASVG verwies.
5. Die Stellungnahme der Behörde sowie diverse seitens der Behörde im Verfahren vorgelegte Unterlagen wurden dem BF mit Schreiben vom 29.07.2021 im Parteiengehör zur allfälligen Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 26.08.2021 nahm der BF zu den Unterlagen Stellung und trat der Rechtsauffassung der belangten Behörde unter Aufrechterhaltung seiner Anträge erneut entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und erreichte mit XXXX das Regelpensionsalter. Der frühestmögliche Stichtag für einen Anspruch auf Alterspension für den BF war der Monatserste nach Vollendung des 65 Lebensjahres, somit der 01.04.2018.
Aufgrund eines Antrages vom 18.06.2020, nahm der BF seinen Anspruch auf Alterspension erst mit Stichtag 01.07.2020 in Anspruch. Im Zeitraum zwischen 01.04.2018 und 30.06.2020 entrichtete der BF Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG.
Die Bestimmung des § 51 Abs. 7 ASVG, wonach sich bei Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht, der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin am Pensionsversicherungsbeitrag auf die Hälfte reduziert, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf vollversicherte Dienstnehmer, und den in Abs. 1 weiters angeführten Personengruppen von Pflichtversicherten, anzuwenden.
Beitragszeiten einer (freiwilligen) Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 7 ASVG, sodass vom BF der Pensionsversicherungsbeitrag in voller Höhe zu leisten war.
Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen sozialpolitische Zielsetzungen, die der Gesetzgeber bei der Regelung der Pflichtversicherung einerseits, und der freiwilligen Weiterversicherung andererseits verfolgt, liegt in der Anwendung unterschiedlicher Beitragssätze keine unsachliche Differenzierung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
3.3. Maßgebliche Normen:
Die maßgeblichen Normen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
§ 51.
(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. …
3. in der Pensionsversicherung ……………………………. 22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) …
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
1. …
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ………………………. auf 10,25%,
des Dienstgebers ……………………………. auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) …
(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77.
(1) …
(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.
(3) …“
3.4. Fallbezogen folgt daraus:
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG ist für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen als allgemeiner Beitrag in der Pensionsversicherung 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Für jene Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht ist gemäß Abs. 7 für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
§ 51 Abs. 7 zielt darauf ab, für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus positive Anreize zu setzen in dem dann, wenn die Pension in der sogenannten „Bonusphase“ nicht in Anspruch genommen wird, der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, dh. zu 50% aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen wird. In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen (vgl. ErlRV 1330 BlgNR. 25. GP 1).
§ 51 ASVG und damit auch die Regelung nach Abs. 7 ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ausschließlich auf vollversicherte Dienstnehmer, und den in Abs. 1 weiters angeführten Personengruppen von Pflichtversicherten, anzuwenden.
Für alle Weiter- und Selbstversicherten in der Pensionsversicherung, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, sieht § 77 Abs. 2 ASVG hingegen ausdrücklich vor, dass der Beitragssatz des § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG heranzuziehen ist.
Der damit dargestellte eindeutige Gesetzeswortlaut lässt somit keine andere Interpretation zu, als dass die Regelung des § 51 Abs. 7 ASVG im Fall des BF, der eine (freiwillige) Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG in Anspruch nahm, nicht zum Tragen kommt, sondern dieser während des Zeitraumes der Weiterversicherung den allgemeinen Beitrag in Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG zu leisten hatte.
Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der gänzlich unterschiedlichen sozialpolitische Zielsetzungen, die der Gesetzgeber bei der Regelung der Pflichtversicherung einerseits, und der freiwilligen Weiterversicherung andererseits verfolgt, in der Anwendung unterschiedlicher Beitragssätze keine unsachliche Differenzierung zu erkennen ist.
Infolge dessen war die Beschwerde somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Antragstellung gesetzliche Grundlage Pensionsversicherung Rückerstattung WeiterversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2243625.1.00Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021