Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
ASVG §410Spruch
W145 2244977-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX OG gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 07.07.2021, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (kurz: ÖGK-Wien, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 07.07.2021, Zl. XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX , SVNR XXXX , hinsichtlich seiner Beschäftigung für den Dienstgeber XXXX OG, im Zeitraum von 01.01.2012 bis 29.02.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. A AlVG und im Zeitraum von 01.12.2011 bis 31.12.2011 der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. A ASVG unterliegt.
1.2. Gegen diesen Bescheid haben die zeichnungsbefugten Vertreter der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX mit Schreiben vom 13.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 03.08.2021 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Am 03.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 zugewiesen.
1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2021 (OZ3) erging an die Beschwerdeführerin das Ersuchen Fragen zu beantworten.
1.6. Mit Schreiben vom 13.10.2021 (OZ 4), eingelangt am 15.10.2021, teilten die Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese eindeutig das Beschwerdeverfahren W145 XXXX zurückzieht. Auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird von beiden obengenannten Gesellschaftern der beschwerdeführenden OG ausdrücklich verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schreiben vom 13.10.2021 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und zwar insbesondere aus dem Schreiben vom 13.10.2021, mit dem die Beschwerdeführerin zweifelsfrei erklärte, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin indizierten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schreiben vom 13.10.2021 ausdrücklich/eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2244977.1.00Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021