TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/29 W164 2221353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W164 2221353-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BKNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Alber, Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nun: Österreichischen Gesundheitskasse) vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.04.2019 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: BGKK, aus, dass Herr XXXX (im Folgenden: MB), VSNR XXXX , rückwirkend für den 11.10.2017 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen werde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von EUR 0,28 zu entrichten habe (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, der MB sei am 11.10.2017 bei einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes dabei angetroffen worden, eine betriebliche Tätigkeit für die BF zu verrichten. Er sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Der MB sei daher nachträglich als fallweise geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der BF in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einzubeziehen gewesen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019 schrieb die BGKK der BF gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a, 471d und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,- vor (Spruchpunkt I.). Zudem schrieb die BGKK der BF gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a, 471d und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 0,28 vor (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer am 11.10.2017 erfolgten Überprüfung durch die Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den MB nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der MB habe am 11.10.2017 zumindest von 14:00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 16:40 Uhr eine betriebliche Tätigkeit für die BF verrichtet. Auch wenn diese nur für kurze Zeit und zur Probe gedacht gewesen sei, unterliege der BF hierfür als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Es sei daher ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG im Ausmaß von EUR 1.300,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,- sowie einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,- zusammensetzen würde. Ferner sei gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG ein Beitragszuschlag von EUR 0,28 vorzuschreiben.

3. Gegen den Bescheid vom 12.04.2019 erhob die BF durch ihren im Spruch genannten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die BF führte zur Sache aus, der MB sei ab 16.10.2017 bei der BF beschäftigt worden. Der MB sei ein Freund von Herrn XXXX , welcher bereits seit längerer Zeit Dienstnehmer der BF sei. Am Vorfallstag (11.10.2017) sei der MB der BF noch vollkommen unbekannt gewesen. Offensichtlich habe der MB beabsichtigt, sich bei der BF zu bewerben und seinen Freund gebeten, ihn auf einer Zustellfahrt mitzunehmen, um die Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Kein nach außen hin Verantwortlicher der BF habe Kenntnis von einem „Probetag“ gehabt, noch wäre ein solcher genehmigt worden, ohne den MB bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden. Es werde die Aufnahme von Beweisen durch den Geschäftsführer der BF, den MB und Herrn XXXX sowie die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2019 beantragt.

4. Die BGKK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer ergänzenden Stellungnahme führte die BGKK in Bezug auf das Beschwerdevorbringen aus, dass ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei und die Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei vor Ort sowie der Stellungnahmen des rechtlichen Vertreters der BF getroffen worden seien. Der BF sei hinreichend Gelegenheit gegeben worden, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen. Für den Eintritt der Pflichtversicherung nach dem ASVG sei nicht relevant, ob ein nach außen hin Verantwortlicher der BF Kenntnis vom „Probetag“ des MB gehabt hätte. Auch ein Probearbeitsverhältnis sei versicherungspflichtig. Die BGKK verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/08/007), wonach der Dienstgeber ein wirksames Kontrollsystem einrichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen müsse, um Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung zu verhindern. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließe die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus. Die Vorschreibung des Betragszuschlages entspreche dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betreibt ein Transportunternehmen. Im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei am 11.10.2017, um 16:40 Uhr, in XXXX wurde der MB gemeinsam mit XXXX bei einem Lkw und für die BF arbeitend angetroffen. An diesem Tag erhielt der MB eine Einschulung von Herrn XXXX , welcher als Paketauslieferer in einem aufrechten Dienstverhältnis zur BF stand, und arbeitete selbst aktiv mit. Zum Zeitpunkt der Betretung hat der MB die Hebebühne des Lkw‘s bedient. Zum Zeitpunkt der Betretung war der MB nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Der MB ist seit 16.10.2017 bei der BF beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet.

Mit Bescheid vom 11.04.2019 wurde die rückwirkende Einbeziehung des MB in die Teilversicherungspflicht nach § 7 Z 3 lit a ASVG für den 11.10.2017 festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 1.300,- sowie gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 0,28 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde rechtskräftig entschieden, dass der BF aufgrund seiner am 11.10. 2017 bei der BF ausgeübten Beschäftigung der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG unterlag.

Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie nur in der Unfallversicherung gem. § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 33 Abs 3 ASVG kann für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.

Die Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse in der anzuwendenden Fassung normiert in § 13, dass die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Im vorliegenden Fall wurde der MB mit Bescheid der BGKK vom 11.04.2019, Zl XXXX für den 11.10.2017 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der BF in die Teilversicherungspflicht nach § 7 Z 3 lit a ASVG einbezogen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und bindet die vorliegende Entscheidung. Die Eigenschaft des MB als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der BF war der folgenden Beurteilung zugrunde zu legen.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass für den MB seitens des BF vor Arbeitsbeginn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung - jedenfalls im Sinne des gem. § 33 Abs 1a Z1 ASVG vorgesehenen ersten Schrittes - beim gemäß § 33 Abs 2 ASVG zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten gewesen wäre.

Der MB wurde jedoch nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 ASVG vor. Die BF hätte als Dienstgeberin die Verpflichtung getroffen, den MB rechtzeitig zur Sozialversicherung zu melden.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Soweit die BF mit dem genannten Einwand fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Anmeldung einwenden will, ist dem zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grund auch nicht näher zu untersuchen. Es ist daher auch irrelevant, ob die Dienstgeberin bzw. die BF Kenntnis von der Beschäftigung des MB bzw. von seiner Einschulung durch einen Dienstnehmer gehabt hatte oder nicht, da objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde.

Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Auch hat die BF nicht dargelegt, dass sie nun wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hätte. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. Die Folgen eines Meldeverstoßes iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 [Anm.: aktuell Abs 3] ASVG sind in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung erst nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zu erfolgen hätte. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125)

Im vorliegenden Fall ist das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur gegeben, sodass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 3 ASVG nicht in Betracht kommt. Die BF hat auch keine sonstigen die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Die BGKK hat den Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- bzw. EUR 0,28 damit zu Recht verhängt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W164.2221353.1.00

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten