TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/10 W164 2221767-1

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §35
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W164 2221767-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX als Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG der XXXX , Beitragskontonummer XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 21.05.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 21.05.2019 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: NÖGKK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer von der XXXX KG gemäß § 35 Abs 3 ASVG bevollmächtigte Steuerberatungs-GmbH, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- vor.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer am 13.02.2019 erfolgten Überprüfung durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den Versicherten XXXX , VN XXXX bei der XXXX KG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es sei daher ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.000,- anzulasten, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 400,- sowie einen Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- zusammensetze.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, die XXXX KG habe am 15.11.2018 die Daten eines Dienstnehmers anhand der Aufenthaltskarte und e-Card an die BF übermittelt und um Anmeldung bei der NÖGKK wegen Arbeitsbeginn am 15.11.2018, ab ca. 15 Uhr, ersucht. Dem entsprechend habe die BF die Anmeldung ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt.

Erst bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass der betreffende Dienstnehmer die XXXX KG unter Vorlage einer nicht ihm gehörenden Identitätskarte und anderer Dokumente über seine wahre Identität getäuscht habe.

Die BF hätte aufgrund des Umfangs ihrer Vollmacht gar nicht ordnungswidrig iSd § 111 Abs. 1 ASVG handeln können. Ihrer Verantwortung obliege die fristgerechte und auf Basis übermittelter Unterlagen korrekt durchgeführte Anmeldung eines neuen Dienstnehmers. Eine solche Anmeldung sei im gegenständlichen Fall aufgrund der vorgelegten Daten nach berufsüblichen Grundsätzen und unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen vorgenommen worden.

Die nachträglich hervorgekommene Täuschung der XXXX KG durch den Arbeitnehmer über seine wahre Identität könne nicht auf die BF durchgreifen. Die BF habe als Bevollmächtigte sämtliche Vorschriften und berufsrechtlichen Grundsätze betreffend die korrekte Anmeldung des Dienstnehmers eingehalten. Eine andere Anmeldung hätte sie gar nicht durchführen können, da andere Daten nicht vorgelegen wären. Eine laufende und lückenlose Überprüfung der wahren Identität von bei Klienten beschäftigten Mitarbeitern wäre der BF im Rahmen der Lohnverrechnung nicht möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der betretene Dienstnehmer sei unstrittig ab 15.11.2018 im Restaurant der XXXX KG beschäftigt gewesen und sei unter dem falschen Namen, XXXX , zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Die unrichtig erfassten Versicherungszeiten, lautend auf XXXX , habe die BF bislang nicht storniert und habe noch keine Meldungen zur Pflichtversicherung für den betretenen Dienstnehmer für die Zeit von 15.11.2018 bis 13.02.2019 erstattet. Die XXXX KG habe die Erfüllung der sie nach §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten gemäß § 35 Abs 3 ASVG an die BF übertragen. In ihrer Eigenschaft als Bevollmächtige nach § 35 Abs. 3 ASVG sei die BF für die Anmeldung des betretenen Dienstnehmers verantwortlich und sei der gegenständliche Beitragszuschlag daher der BF vorzuschreiben gewesen.

4. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die NÖGKK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde von der XXXX KG mit Vollmacht vom 26.01.2015 u.a. dazu bevollmächtigt, die XXXX KG in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten und wurde gemäß § 35 Abs. 3 ASVG die Erfüllung der nach den §§ 33 und 34 leg.cit. obliegenden Pflichten auf die BF übertragen.

Am 13.02.2019 um 11:35 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 21) eine Beschäftigungskontrolle bei der XXXX KG, Betreiber des Restaurants XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der indische Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , arbeitend angetroffen. XXXX hat sich gegenüber dem einschreitenden Beamten mit einer Original-Aufenthaltskarte Nr: XXXX , ausgestellt von der MA 35 der Stadt Wien, einer e-Card Nr: XXXX und einem ZMR-Auszug, alle auf den Namen XXXX lautend, ausgewiesen. Erst im Zuge der weiteren Überprüfung stellte sich die wahre Identität der betretenen Person als XXXX heraus.

XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung gemeldet.

Am 15.11.2018 hatte die BF aufgrund der ihr von der XXXX KG vorgelegten Daten mittels ELDA eine Anmeldung per 15.11.2018 für XXXX an die NÖGKK übermittelt. XXXX – hat in der Zeit von 15.11.2018 bis 13.02.2019 nicht für die XXXX gearbeitet.

Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der BF als gemäß § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte der XXXX KG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und ist, soweit entscheidungswesentlich, unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme (Z1) sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (Z2).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber oder einer als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Zur Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Beitragszuschlages und dessen Höhe:

Im gegenständlichen Fall wurde der Dienstnehmer XXXX bei der Ausübung von Hilfstätigkeiten in der Küche der XXXX im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten. Der betretene Dienstnehmer war zu diesem Zeitpunkt nicht bzw. unter einem falschen Namen zur Sozialversicherung gemeldet. Somit war zum Arbeitsantritt keine ordnungsgemäße Meldung gegeben, das Gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betretung. Es liegt daher objektiv betrachtet unstrittig ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 ASVG vor. Die BF hat als Bevollmächtigte der Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 3 ASVG die Verpflichtung zur Meldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG getroffen. Sie hat den festgestellten Meldeverstoß zu verantworten.

Sofern die BF einwendet, die Anmeldung auf Basis der ihr übermittelten Unterlagen korrekt und nach den berufsüblichen Grundsätzen durchgeführt zu haben, so wendet sie damit sinngemäß fehlendes Verschulden an der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Anmeldung ein. Diesbezüglich ist jedoch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) zu verweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grund auch nicht näher zu untersuchen. Da die BF Verantwortung für den gegenständlich festgestellten Meldeverstoß trifft, wurde der vorliegende Meldeverstoß zu Recht der BF zur Last gelegt. Eine gemäß § 35 Abs 3 ASVG ausgelagerte Meldeverpflichtung ist diesbezüglich nicht anders zu behandeln als eine den Dienstgeber selbst treffende Melderpflicht.

Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der gegenständliche Beitragszuschlag setzt sich aus € 600,00 (Teilbetrag für den Prüfeinsatz) und € 400,00 (Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung) zusammen.

Wie der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH 07.09. 2011, 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im vorliegenden Fall liegt zwar der erste Meldeverstoß vor, jedoch ist gleichzeitig die folgende höchstgerichtliche Judikatur zu beachten:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, dessen Folgen keinesfalls als unbedeutend gelten. Denn Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung erst nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zu erfolgen hätte. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041; VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187 und 2012/08/0125).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kommt im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 3 ASVG nicht in Betracht.

Die NÖGKK hat den Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- damit zu Recht verhängt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W164.2221767.1.00

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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