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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §44a litaRechtssatz
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil im Spruch der Bf insoweit nur angelastet ALS VERANTWORTLICHER DER FIRMA M. Die Merkmale, denen zufolge der Bf die Eigenschaft ALS VERANTWORTLICHER habe, wurden ebenso wenig angeführt wie auch die Rechtsform jenes - offenbar der belangten Behörde vorschwebenden - Unternehmens, für welches den Bf die strafrechtliche Verantwortung treffen soll, daraus nicht erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040128.X01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021