RS Vwgh 1983/11/4 83/04/0128

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Veröffentlicht am 04.11.1983
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §9

Rechtssatz

Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil im Spruch der Bf insoweit nur angelastet ALS VERANTWORTLICHER DER FIRMA M. Die Merkmale, denen zufolge der Bf die Eigenschaft ALS VERANTWORTLICHER habe, wurden ebenso wenig angeführt wie auch die Rechtsform jenes - offenbar der belangten Behörde vorschwebenden - Unternehmens, für welches den Bf die strafrechtliche Verantwortung treffen soll, daraus nicht erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040128.X01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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