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Baurecht - WienNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde der LR in K, vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Oktober 1986, Zl. MDR B IV-7/86, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag.Abt. 37, vom 26. Mai 1986 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung für bauliche Maßnahmen im Hause Wien 4., X-Straße 28, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Oktober 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Entsprechend der Begründung des Berufungsbescheides habe die Beschwerdeführerin um die baubehördliche Bewilligung für die Zusammenlegung von Wohnungen im 4. Stock des erwähnten Hauses angesucht, worauf sie mit Verfahrensanordnung vom 21. April 1986 aufgefordert worden sei, ihr Ansuchen binnen zwei Wochen unter anderem durch den Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft zu ergänzen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen insofern nicht nachgekommen, als die Zustimmung von zwei Miteigentümern der Liegenschaft weiterhin fehle. In ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, die Unterschriftsleistung werde auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt, eine gerichtliche Entscheidung läge aber noch nicht vor. Dieses Vorbringen, so führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, vermöge eine anderslautende Entscheidung nicht herbeizuführen. Die Zustimmung aller Grundeigentümer zu einem Bauvorhaben sei die notwendige Voraussetzung für die Bewilligung dieses Vorhabens durch die Baubehörde. Der Nachweis der Zustimmung zähle zu den Belegen des Bauansuchens, bei deren Fehlen die Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu erlassen habe. Ein solcher Auftrag sei auch im vorliegenden Fall unter Einräumung einer angemessenen Verbesserungsfrist von zwei Wochen ergangen. Diese Frist habe für die Vorlage von Belegen durchaus ausgereicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse eine Verbesserungsfrist gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 bloß für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht aber für die Beschaffung noch nicht vorhandener Unterlagen ausreichen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu Recht ergangen. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch freigestellt, nach der Erlangung gerichtlicher Entscheidungen, welche die Zustimmungserklärungen von Miteigentümern ersetzen, neuerlich um die Baubewilligung anzusuchen. Die Zurückweisung des Bauansuchens stehe einem derartigen neuerlichen Ansuchen nicht entgegen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vorgebracht, daß die beiden Miteigentümer auf Erteilung der Zustimmung zu den in Rede stehenden baulichen Maßnahmen geklagt worden seien, weshalb die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob bzw. welches gerichtliche Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und den Miteigentümern anhängig sei, und sodann in richtiger Handhabung des ihr gesetzlich zuerkannten Ermessens das Baubewilligungsverfahren gemäß § 38 AVG 1950 auszusetzen gehabt hätte. In dem erwähnten gerichtlichen Verfahren werde nämlich als Hauptfrage über eine Vorfrage entschieden, die eine für die Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage darstelle, deren Beantwortung für die Erledigung des Bauansuchens unabdingbar sei.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien keine Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 sondern entsprechend der ständigen hg. Judikatur einen Beleg des Bauansuchens darstellt. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, ein Außerstreitverfahren nach § 26 WEG 1975 anhängig gemacht zu haben, in dem die Zustimmung von zwei Miteigentümern ersetzt werden soll. Das Verfahren nach §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z. 2 WEG 1975 ist nun unbestritten auf Rechtsgestaltung gerichtet, sodaß nicht über eine strittige Frage, ob etwa die Miteigentümer die Zustimmung bereits erteilt hatten, feststellend abgesprochen wird. Damit muß bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Sachbeschlusses, mit dem das Außerstreitgericht die Zustimmung von Mit- und Wohnungseigentümern ersetzt, vom Nichtvorliegen der Zustimmung ausgegangen werden. So hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (z.B. EvB1 79/124; SZ 54/129 = EvBl 1982/61; MietSlg. 35.308) ausgesprochen, daß jeder Miteigentümer sogar im Rechtsweg auf Unterlassung bzw. Wiederherstellung der eigenmächtigen Änderung klagen kann, solange die Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren nicht rechtskräftig erfolgt ist.
Ferner soll nicht unerwähnt bleiben, daß für die Beschwerdeführerin mit einer Aussetzung des Verfahrens nichts zu gewinnen gewesen wäre, weil es ihr, wie schon in der erwähnten Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt worden ist, unbenommen bleiben wird, im Falle eine die Zustimmung der beiden Miteigentümer ersetzenden gerichtlichen Entscheidung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, zumal einem derartigen neuerlichen Antrag nicht etwa res iudicata entgegengehalten werden könnte.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang releviert, daß die Baubehörde infolge der Zurückweisung des Bauansuchens ein umfangreiches Verfahren gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien durchzuführen habe, welches sich nach rechtskräftiger Erledigung des gerichtlichen Verfahrens als gegenstandslos erweisen könnte, so muß darauf hingewiesen werden, daß auch im Falle einer Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der erwähnten baurechtlichen Regelung gegeben wären, weil die Konsenslosigkeit der bereits durchgeführten baulichen Veränderungen durch die bloße Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens nicht beseitigt wird.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Jänner 1987
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050169.X00Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021