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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5Rechtssatz
Im Taxigewerbe sind Abrechnungsbelege der Taxilenker (so genannte "Fahrerabrechnungen"), die - insbesondere - den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigt, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO anzusehen. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen aufzubewahren sind, unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Daten in die EDV übertragen worden sind (vgl. VwGH 29.11.2006, 2003/13/0087; 31.5.2006, 2002/13/0072; 24.2.2005, 2003/15/0019, jeweils mwN). Schon die Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege ("Grundaufzeichnungen") begründet damit die Schätzungsberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130118.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021