RS Vwgh 2021/10/11 Ra 2021/22/0197

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs1

Rechtssatz

Nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 ist die Verfahrenshilfe nicht nur bei offenbarer Mutwilligkeit, sondern auch bei (offenbarer) Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es somit nicht notwendiger Weise an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220197.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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