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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 ist die Verfahrenshilfe nicht nur bei offenbarer Mutwilligkeit, sondern auch bei (offenbarer) Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es somit nicht notwendiger Weise an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220197.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021