Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallgBeachte
Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für ein Zuwarten der Gewerbebehörde bzw. des VwG mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung. Gewerbebehörden und Baubehörden haben vielmehr unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2007, 2004/05/0285; 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, Rn. 8; 12.4.2018, Ra 2018/04/0086, Rn. 14, jeweils mwN).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040179.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021