RS Vwgh 2021/10/11 Ra 2020/04/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
GewO 1994 §359b
GewO 1994 §359b Abs1
GewO 1994 §359b Abs2
GewO 1994 §74 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0180
Ra 2020/04/0181

Rechtssatz

Die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 bezieht sich gemäß Abs. 2 ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, Rn. 11, 12, mwN).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040179.L04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten