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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Rechtssatz
Von einer Wiederholungsabsicht wird unter anderem dann ausgegangen, wenn Einrichtungen geschaffen wurden, die offensichtlich dazu dienen, die Ausübung des Gewerbes zu ermöglichen und bei denen ein einmaliges Verwenden nicht rentabel wäre, wie etwa im Fall der Einrichtung einer professionellen Kfz-Werkstatt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040111.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021