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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28Rechtssatz
Gebäudevermietung ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130127.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021