RS Vwgh 2021/10/15 Ra 2018/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2021
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Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131
LVergRG Bgld 2006 §3

Rechtssatz

Eine Zuschlagsentscheidung ist (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Entscheidend ist demnach, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. VwGH 9.4.2013, 2011/04/0224; 21.1.2014, 2011/04/0133, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040097.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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