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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Eine Zuschlagsentscheidung ist (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Entscheidend ist demnach, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. VwGH 9.4.2013, 2011/04/0224; 21.1.2014, 2011/04/0133, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040097.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021