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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 13Stammrechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ist der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch dann zu erteilen, wenn dies auf Grund des Art. 8 MRK geboten ist. Dabei kann (insbesondere) auch eine - zufolge einer schweren Augenerkrankung vorliegende - Behinderung einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; VfSlg. 20.282/2018). Dass die Fremde (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügt(e), entbindet das VwG nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 iVm. Art. 8 MRK (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220072.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021