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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005 hat das VwG zu prüfen, ob der Fremde Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist. Das setzt für den Fall, dass der eingetragene Partner des Fremden im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, voraus, dass dieser für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Sinn von § 51 Abs. 1 Z 2 (und Z 3) NAG 2005 verfügt. Das Gericht beschränkte sich auf datenbankmäßige Abfragen (u.a. Versicherungsdatenauszug), die schon per se nicht geeignet sind, eine umfassende und abschließende Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Fremden und dessen eingetragenen Partners zu erlauben (zum Erfordernis der Überprüfung der konkreten wirtschaftlichen Situation der Betroffenen im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Richtlinie 2004/38/EG vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0047; 15.3.2018, Ra 2017/21/0222). Abgesehen davon verletzte das VwG, indem es seine Erwägungen im Zusammenhang mit den für den eingetragenen Partner des Fremden und den Fremden verfügbaren Existenzmitteln auf Ermittlungsergebnisse stützte, zu denen es dem Fremden kein Parteiengehör eingeräumt hatte, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0380).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220018.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021