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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0135 E 26. Juli 2005 VwSlg 8045 F/2005 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist. Die wirtschaftliche Identität geht verloren, wenn wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur mit wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur einhergehen. Treten die Änderungen nicht in einem Jahr ein, so wird nur bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs zwischen den Etappen der Änderung von einem Mantelkauf auszugehen sein (vgl. mit weiteren Nachweisen Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Tz. 68.4.1 zu § 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130007.J03Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021