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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §22Rechtssatz
Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des KStG1988 angesprochenen Rechtsprechung des VwGH stand der Verlustabzug (damals nach § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972) einer GmbH auch bei Vorliegen eines sogenannten Mantelkaufes (Erwerb von allen oder fast allen Anteilen an einer GmbH, deren Unternehmen praktisch nicht mehr betrieben wird) zu, selbst wenn eine vollkommene Änderung der GmbH in ihrem sachlichen und personellen Substrat eingetreten war (vgl. VwGH 4.6.1986, 84/13/0251, VwSlg. 6126/F). Die Identität der GmbH wird durch den Wechsel ihrer Gesellschafter ebensowenig berührt wie durch eine Änderung des Gegenstandes ihres Unternehmens, ihrer Firma, ihres Sitzes im Inland oder durch den Wechsel der Geschäftsführer (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0063). Allenfalls konnte ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine Berücksichtigung der Verluste hindern (vgl. VwGH 2.8.2000, 98/13/0152; vgl. hingegen zu einer Verschmelzung VwGH 13.9.1988, 87/14/0128).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130007.J01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021