RS Vwgh 2021/10/20 Ro 2021/13/0007

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22
EStG 1972 §18 Abs1 Z4
KStG 1988 §8 Abs4 Z2
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 litc
VwRallg

Rechtssatz

Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des KStG1988 angesprochenen Rechtsprechung des VwGH stand der Verlustabzug (damals nach § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972) einer GmbH auch bei Vorliegen eines sogenannten Mantelkaufes (Erwerb von allen oder fast allen Anteilen an einer GmbH, deren Unternehmen praktisch nicht mehr betrieben wird) zu, selbst wenn eine vollkommene Änderung der GmbH in ihrem sachlichen und personellen Substrat eingetreten war (vgl. VwGH 4.6.1986, 84/13/0251, VwSlg. 6126/F). Die Identität der GmbH wird durch den Wechsel ihrer Gesellschafter ebensowenig berührt wie durch eine Änderung des Gegenstandes ihres Unternehmens, ihrer Firma, ihres Sitzes im Inland oder durch den Wechsel der Geschäftsführer (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0063). Allenfalls konnte ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine Berücksichtigung der Verluste hindern (vgl. VwGH 2.8.2000, 98/13/0152; vgl. hingegen zu einer Verschmelzung VwGH 13.9.1988, 87/14/0128).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130007.J01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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