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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor dem VwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat, bedeutet nicht, dass sich das BVwG bei seiner Entscheidung selbst dann allein auf die Feststellungen des BFA stützen dürfte, wenn sich diese als unrichtig, unvollständig oder überholt darstellen. Ob insoweit die Ergänzung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts vom BVwG durchzuführen ist oder die Notwendigkeit erheblicher ergänzender Erhebungen dazu führt, dass im Rahmen der im Verfahren betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung eine einwandfreie Beurteilung nicht (mehr) möglich und infolgedessen der (von Gesetzes wegen in Beschwerde gezogene) Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, ist letztlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200329.L05Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021