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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat (auch) das BVwG der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2020/18/0275, mwN). Das ist auch im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu beachten, weil sich auch in diesem Verfahren die Beurteilung des BVwG auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beziehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200329.L04Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021