Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0254 E 2. Mai 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte, berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom VwGH als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte (siehe VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200309.L04Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022