RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0309

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/19/0307 E 17.12.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0254 E 2. Mai 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte, berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0255). Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom VwGH als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte (siehe VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200309.L04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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