Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1Beachte
Rechtssatz
Zur Frage der Legitimation, Revision erheben zu dürfen, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH zur vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage des VwGG demjenigen, der behauptete, die belangte Behörde habe eine Berufung unrichtigerweise nicht ihm, sondern einer anderen Person zugerechnet und deshalb zurückgewiesen, das Recht zustand, gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VwGH zu erheben (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die seit dem 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des VwGG in Bezug auf die Anfechtung von Entscheidungen der VwG zu übertragen, weil die insofern maßgeblichen Bestimmungen keine Änderung erfahren haben (vgl. etwa in diesem Sinn die Zulässigkeit einer solchen Revisionslegitimation voraussetzend VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0044, 0045).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200309.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022