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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §6Rechtssatz
Die Verständigungspflicht nach § 265 Abs. 6 BAO trifft sowohl die Abgabenbehörde als auch den Beschwerdeführer. Die Verständigung durch die Abgabenbehörde erfolgt insbesondere durch Aktenvorlage sowie durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen, Daten oder Informationen. Dass diese Verständigung durch die Abgabenbehörde auf Gefahr des Einschreiters erfolge, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der Gesetzessystematik. Wäre die Verständigungspflicht in dieser Weise zu verstehen, wäre die Bestimmung - soweit sie sich auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde bezieht - im Hinblick auf § 50 (nunmehr § 53) BAO (entsprechend § 6 AVG und § 20 VwGVG 2014) überflüssig, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L03Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021