RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0066

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
BAO §265 Abs6
BAO §50 idF 2010/I/009
BAO §53
VwGVG 2014 §20

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht nach § 265 Abs. 6 BAO trifft sowohl die Abgabenbehörde als auch den Beschwerdeführer. Die Verständigung durch die Abgabenbehörde erfolgt insbesondere durch Aktenvorlage sowie durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen, Daten oder Informationen. Dass diese Verständigung durch die Abgabenbehörde auf Gefahr des Einschreiters erfolge, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der Gesetzessystematik. Wäre die Verständigungspflicht in dieser Weise zu verstehen, wäre die Bestimmung - soweit sie sich auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde bezieht - im Hinblick auf § 50 (nunmehr § 53) BAO (entsprechend § 6 AVG und § 20 VwGVG 2014) überflüssig, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L03

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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