RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §249 Abs1
BAO §264 Abs4 litb
BAO §50 idF 2010/I/009
BAO §53
VwGVG 2014 §12
VwGVG 2014 §14 Abs2
VwGVG 2014 §15 Abs3
VwGVG 2014 §16 Abs2
VwGVG 2014 §20

Rechtssatz

Die Bundesabgabenordung enthält keine explizite Bestimmung (wie § 20 VwGVG 2014) dazu, wo Schriftsätze im Zuge eines Beschwerdeverfahrens einzubringen sind. Die Bundesabgabenordung normiert auch betreffend den Vorlagebericht des Finanzamts keine Hinweispflicht dazu, dass Schriftsätze ab Vorlage an anderer Stelle einzubringen wären (vgl. hingegen nunmehr etwa §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 VwGVG 2014 idF BGBl. I Nr. 109/2021). Die Bundesabgabenordnung regelt aber, dass die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen ist (§ 249 Abs. 1 BAO; insoweit vergleichbar mit § 12 VwGVG 2014). Die Bundesabgabenordnung enthält weiters die Regelung, dass eine Bescheidbeschwerde, die innerhalb der Beschwerdefrist beim VwG eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht gilt; das VwG hat die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten (§ 249 Abs. 1 dritter Satz BAO). Insoweit erfolgt hier also - anders als nach dem VwGVG 2014 und anders als nach § 50 (nunmehr § 53) BAO - diese Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters. Gleiches gilt für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. b BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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