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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §249 Abs1Rechtssatz
Die Bundesabgabenordung enthält keine explizite Bestimmung (wie § 20 VwGVG 2014) dazu, wo Schriftsätze im Zuge eines Beschwerdeverfahrens einzubringen sind. Die Bundesabgabenordung normiert auch betreffend den Vorlagebericht des Finanzamts keine Hinweispflicht dazu, dass Schriftsätze ab Vorlage an anderer Stelle einzubringen wären (vgl. hingegen nunmehr etwa §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 VwGVG 2014 idF BGBl. I Nr. 109/2021). Die Bundesabgabenordnung regelt aber, dass die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen ist (§ 249 Abs. 1 BAO; insoweit vergleichbar mit § 12 VwGVG 2014). Die Bundesabgabenordnung enthält weiters die Regelung, dass eine Bescheidbeschwerde, die innerhalb der Beschwerdefrist beim VwG eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht gilt; das VwG hat die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten (§ 249 Abs. 1 dritter Satz BAO). Insoweit erfolgt hier also - anders als nach dem VwGVG 2014 und anders als nach § 50 (nunmehr § 53) BAO - diese Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters. Gleiches gilt für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. b BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021