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14 OrganisationsrechtNorm
BAO §265 Abs6Rechtssatz
Langen "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 280 BAO idF vor dem FVwGG 2012 (dieser Bestimmung entspricht jetzt im Wesentlichen § 270 BAO) in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des § 280 BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Pflicht zur Verständigung (§ 276 Abs. 8 letzter Satz BAO) nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.5.2013, 2009/13/0155, mwN). Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere auch alle von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge und die dazu eingehenden Antworten (vgl. VwGH 25.6.2008, 2006/15/0292).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021