RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0066

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

14 Organisationsrecht
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §265 Abs6
BAO §270
BAO §276 Abs8 idF 2009/I/020
BAO §280 idF 2004/I/180
FVwGG 2012

Rechtssatz

Langen "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 280 BAO idF vor dem FVwGG 2012 (dieser Bestimmung entspricht jetzt im Wesentlichen § 270 BAO) in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des § 280 BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Pflicht zur Verständigung (§ 276 Abs. 8 letzter Satz BAO) nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.5.2013, 2009/13/0155, mwN). Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere auch alle von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge und die dazu eingehenden Antworten (vgl. VwGH 25.6.2008, 2006/15/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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