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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Ist der Parteienvertreter eine juristische Person, ist das Verschulden jenes Organs bzw. Vertreters der juristischen Person, der nach den gesetzlichen Vorschriften und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung befugt ist und deren Eingaben an Behörden unterfertigt, dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters - und nicht jenem des Kanzleipersonals desselben - gleichzuhalten. Auch das Verschulden eines Prokuristen einer Wirtschaftstreuhand- bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH, der eine Eingabe unterfertigt, ist der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. VwGH 8.10.1990, 90/15/0134; vgl. weiters - zum Prokuristen der Partei selbst - VwGH 24.11.1997, 95/10/0096). Auf eine Einzelvertretungsbefugnis kommt es hiebei nicht an: Auch das Verschulden einer Prokuristin, die gemeinsam mit einem Geschäftsführer für die Gesellschaft vertretungsbefugt ist, ist der Gesellschaft als Verschulden zuzurechnen (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2015/08/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130063.L03Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021