RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1
BAO §308 Abs1
BAO §83 Abs1

Rechtssatz

Ist der Parteienvertreter eine juristische Person, ist das Verschulden jenes Organs bzw. Vertreters der juristischen Person, der nach den gesetzlichen Vorschriften und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung befugt ist und deren Eingaben an Behörden unterfertigt, dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters - und nicht jenem des Kanzleipersonals desselben - gleichzuhalten. Auch das Verschulden eines Prokuristen einer Wirtschaftstreuhand- bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH, der eine Eingabe unterfertigt, ist der vertretenen Partei zuzurechnen (vgl. VwGH 8.10.1990, 90/15/0134; vgl. weiters - zum Prokuristen der Partei selbst - VwGH 24.11.1997, 95/10/0096). Auf eine Einzelvertretungsbefugnis kommt es hiebei nicht an: Auch das Verschulden einer Prokuristin, die gemeinsam mit einem Geschäftsführer für die Gesellschaft vertretungsbefugt ist, ist der Gesellschaft als Verschulden zuzurechnen (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2015/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130063.L03

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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