TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/19 94/09/0281

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. August 1994, Zl. 87/5-DOK/94, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY, Bezirk Graz-Umgebung, bei dem er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Postenkommandant tätig war.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgendarmeriekommando Graz-Umgebung vorläufig vom Dienst suspendiert. Er werde dringend verdächtigt, in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis Dezember 1992 253 Aktenstücke nicht erledigt zu haben und seit Ende des Jahres 1992 als Gebietsbetreuer bzw. Berater des Gewinnspieles "NN" fungiert und dafür Provisionen kassiert zu haben.

Zu denselben Vorwürfen erging am 18. Mai 1994 eine Disziplinaranzeige an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark (unter den Beilagen dieser Disziplinaranzeige befanden sich u.a. niederschriftliche Einvernahmen der Rev.Insp. A und B vom 16. bzw. 17. Mai 1994, in denen diese Mitarbeiter des Beschwerdeführers angaben, bei ihm Spielverträge betreffend "NN" abgeschlossen zu haben; weiters fand sich unter den Beilagen ein vom Beschwerdeführer als "Annahmestelle" gefertigtes Teilnahmeformular). Am 20. Mai 1994 erfolgte eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches und des Betruges (§ 302 und § 146 StGB) unter Beifügung der Disziplinaranzeige.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1994 faßte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, durch sein Verhalten die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 sowie 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979 verletzt zu haben, das Disziplinarverfahren einzuleiten und es gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 bis zum rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.

Am 8. Juni 1994 suspendierte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst und kürzte den Monatsbezug gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 auf zwei Drittel.

Im Rahmen der Begründung verweist der Suspendierungsbescheid auf den Bescheid über die vorläufige Suspendierung, aus dem hervorgehe, daß der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, seit seiner am 1. Jänner 1989 erfolgten Einteilung als Postenkommandant am Gendarmerieposten XY bis zum Dezember 1992 insgesamt 235 Aktenstücke nicht erledigt und seit Ende des Jahres 1992 als Gebietsbetreuer bzw. Berater des Gewinnspieles "NN" fungiert und dafür Provisionen kassiert zu haben. Dieses Gewinnspiel werde zwar als mathematisch logisches System oder als Spiel für Gewinner verkauft, funktioniere aber im Prinzip wie ein Kettenbriefspiel. Die vom Beschwerdeführer verkauften Verträge seien nicht nach den auf der Vertragsrückseite angeführten Teilnahmebedingungen verkauft worden, wodurch die Mitspieler den erwarteten Gewinn nicht ausbezahlt bekommen hätten und sich, nachdem sie dem Beschwerdeführer Klagen angedroht hätten, damit hätten begnügen müssen, den Einsatz zurückzubekommen. Gegenwärtig seien noch zahlreiche Rückzahlungen an diverse Mitspieler offen, wobei anzunehmen sei, daß einige Spieler wegen der Konkurseröffnung über den Erfinder des "NN"-Spieles, H, "um ihren Einsatz umfallen werden". Bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer jegliche Ausübung der erwähnten Nebenbeschäftigung bestritten und behauptet, die Verträge würden über seine Gattin laufen. Dies habe ihm vom Bezirksgendarmeriekommando Graz-Umgebung eindeutig widerlegt werden können, da die von P abgeschlossenen Verträge in der Höhe von S 70.000,-- vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden seien, wobei dieser Mitspieler bereits seit ca. einem Jahr auf die Rückerstattung seines Ersatzes warte. Wegen der besonderen Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, die auch eine Vorlage der Disziplinaranzeige an die Staatsanwaltschaft erforderlich gemacht habe, seien das Ansehen der Gendarmerie und auch wesentliche Interessen des Dienstes in besonderem Maße gefährdet, weshalb die Suspendierung zu verfügen gewesen sei. Die Bezugskürzung sei nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 begründet und in ihrer Höhe gerechtfertigt.

In der Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß dem Suspendierungsbescheid kein notwendiges Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Die Disziplinarkommission hätte in einem Ermittlungsverfahren festzustellen gehabt, ob die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährde. Die Behörde habe lediglich die "im übrigen strafrechtlich wenig ergiebige" Anzeige an die Staatsanwaltschaft als Begründung für die Suspendierung herangezogen, ohne daß der Inhalt der Strafanzeige und die Stichhaltigkeit der darin erhobenen Vorwürfe "kritisch geprüft" worden seien. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht ermöglicht worden, vor der erkennenden Behörde zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es werde im Bescheid auch nicht dargelegt, warum die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung "von besonderer Art" sei und worin die "im besonderen Maße" vorliegende Gefährdung des Dienstes und des Ansehens der Gendarmerie liege. Bei vielfachen "Bereisungen" sei seine Tätigkeit als Postenkommandant lobend "hervorgenommen" worden und der Beschwerdeführer habe sich bisher keiner einzigen "Unregelmäßigkeit" schuldig gemacht. Wegen der Nichterledigung von 253 Aktenstücken - die er im übrigen bestreite - könne er schon deshalb nicht mehr bestraft werden, weil diesbezüglich die sechsmonatige Verjährungsfrist im Sinne der Bestimmung des § "95" (gemeint wohl: 94) Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 bereits im September des Jahres 1993 abgelaufen, die Disziplinaranzeige jedoch erst am 20. Mai 1994 eingebracht worden sei. Zum Spiel "NN" sei zunächst festzuhalten, daß nicht der Beschwerdeführer als Spielleiter aufgetreten sei. Er habe vielmehr seiner Gattin, "die in diesem Spiel tätig war, Beistand geleistet, in dem er sie - die keinen Führerschein besitzt - zu einzelnen Mitspielern gebracht hat bzw. auch hin und wieder Spielformulare abgeholt hat". Hiezu habe er eine Zeichnungsberechtigung erhalten, was erkläre, daß auf dem "einen oder anderen" Spielvertrag auch die Unterschrift des Beschwerdeführers selbst zu finden sei. Der Beschwerdeführer habe sich somit "genausowenig wie übrigens seine Gattin" jemals des Betruges schuldig gemacht. Den Spielern, die ihr Geld in dieses "auf den ersten Blick vielversprechende Spiel" investiert hätten, seien seitens seiner Gattin sogenannte "Zusicherungserklärungen" abgegeben worden, welche ein völlig risikoloses Spiel ermöglicht hätten. Dies schließe den Betrugsvorsatz aus. Wie aus den Ausführungen seiner Berufskollegen hervorgehe, hätten diese vielmehr an dem Spiel "alle noch einige tausend Schilling" verdient. Natürlich sei es dem Beschwerdeführer "genausowenig wie vielen tausend anderen Personen in ganz Österreich" auch nicht bewußt gewesen, daß dieses logisch aufgebaute Systemspiel eines Tages in sich zusammenbrechen werde. Die mathematisch-statistischen Kenntnisse hätten hiefür bei ihm genausowenig ausgereicht wie bei den anderen Spielern. Bei der Meinungsbildung des Beschwerdeführers habe ohne Zweifel der ihm von den Organisatoren des Spiels ausgehändigte Auszug aus einem Gutachten zur Beurteilung des Spiels aus mathematisch-statistischer Sicht durch Herrn DI Josef Z. und Herrn DI Univ. Doz. Dr. phil. Günter K. eine erhebliche Rolle gespielt. Es zeige sich also, daß der Beschwerdeführer "seiner Gattin bei einem Spiel zur Hand gegangen ist, bei dem sehr viele Menschen sehr viel Geld gewonnen haben". Um den mit seiner Gattin und ihm in Kontakt gekommenen Spielern eine Vermögensschädigung von vornherein zu ersparen, seien die angesprochenen Zusicherungserklärungen abgegeben worden, die diese Spieler "weit besser stellten als andere". Daraus ergebe sich aber, daß das Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise dazu geeignet sei, das Ansehen der Gendarmerie bzw. die Interessen des Dienstes zu gefährden. Der Berufung legte der Beschwerdeführer u.a. diverse "Zusicherungserklärungen" und einen Auszug aus dem erwähnten mathematisch-statistischen Gutachten bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 1994 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens fest, das Suspendierungsverfahren habe sich auf die Frage zu beschränken, ob der Verdacht einer dem Beamten angelasteten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausreichend erhärtet sei. Ein Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten. Die belangte Behörde erachte die Suspendierung des Beschwerdeführers schon allein wegen des gegen ihn erhobenen Verdachtes als Gebietsbetreuer bzw. Berater des Gewinnspieles "NN" aktiv tätig gewesen zu sein, infolge der damit für den "Exekutivkörper verbundenen Ansehensschädigung" als gerechtfertigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seiner Gattin, die in dem Spiel tätig gewesen sei, lediglich Beistand geleistet, sei unerheblich, sei doch der Beschwerdeführer - wie er selbst zugebe - selbst zeichnungsberechtigt gewesen und habe er auch Spielverträge unterzeichnet. Der Beschwerdeführer sei u.a. auch bei den ihm als Postenkommandanten unterstellten Kollegen als Mitbetreuer des Spiels aufgetreten und habe in den geworbenen Mitspielern das besondere Vertrauen eines Exekutivbeamten geweckt, daß er sich für das Spiel einsetze. Daß die Teilnahme am Gewinnspiel, eine Art Kettenspiel, mit hohem Risiko verbunden sei, beweise schon die Tatsache, daß gegen den Erfinder des Gewinnspieles wegen zahlreicher offener Gläubigerforderungen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die vom Beschwerdeführer verkauften Verträge seien nicht nach den Teilnahmebedingungen auf der Rückseite des Vertrages verkauft worden, sondern nach Zusicherungserklärungen seiner Ehegattin, durch welche den Vertragspartnern ein offenbar risikoloses Mitspielen "vorgetäuscht werden sollte". Wie aus den Akten zu entnehmen sei, seien derzeit noch zahlreiche Rückzahlungen an diverse Mitspieler offen. Der Verdacht, daß Dienstpflichtverletzungen vorliegen, gleichgültig ob der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig habe bereichern wollen oder nicht, sei durch das aktenkundige Ermittlungsverfahren und die an die Staatsanwaltschaft Graz erstattete Strafanzeige ausreichend konkret und erhärtet. Daß bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens die Ordnung des Dienstbetriebes sowie das Ansehen der Gendarmerie als Wachkörper wesentlich beeinträchtigt werde, liege bei dieser Art der Verfehlung, die durch Medienberichte auch an die Öffentlichkeit gelangt sei, auf der Hand. Zudem scheine der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten gegen den Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 31. Juli 1987, Zl. 9.337/5-II/4/87, verstoßen zu haben, welcher die aktive Teilnahme an Gewinnkettenspielen durch Sicherheitsorgane verbiete. Danach sei es Aufgabe eines Gendarmeriebeamten, im Rahmen seines sicherheitspolizeilichen Auftrages die Bevölkerung vor Gefahren jeder Art zu warnen und darüber aufzuklären. Das gelte auch dann, wenn dem Betroffenen die Überprüfung der Wahrscheinlichkeit der sicheren und genauen Durchführung der unendlichen Kette und damit das Ausbleiben des in Aussicht gestellten Gewinnes bei ihrer allfälligen Unterbrechung offenstehe. Bei diesem Ergebnis brauche auf den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen durch Nichterledigung von Akten nicht gesondert eingegangen werden.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht, "mangels gesetzlicher und tatsächlicher Voraussetzung nicht gemäß § 112 Abs. 3 BDG suspendiert und nicht gemäß § 112 Abs. 4 BDG im Monatsbezug unter Ausschluß der Haushaltszulage auf zwei Drittel verkürzt zu werden" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Nach Abs. 3 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. § 112 Abs. 4 BDG 1979 sieht - mit bestimmten Ausnahmen - die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung vor.

Die Suspendierung stellt ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, 89/09/0107, Slg. 13.101/A, und vom 19. Februar 1992, 86/12/0187, u.a.).

Die belangte Behörde hat den ihrer Ansicht nach bestehenden Verdacht der aktiven Teilnahme am Gewinnspiel "NN" als derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet, daß sie die Suspendierung nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 als gerechtfertigt erachtete. Daß dieser Qualifikation bereits unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (nach dieser Bestimmung ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt) Berechtigung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 94/09/0166 (ebenfalls einen Gendarmeriebeamten betreffend) zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer führt selbst in der Beschwerde zum System des Gewinnspiels "NN" aus, einer progressiv zunehmenden Anwerbung weiterer Mitspieler seien von vornherein absehbare mathematische Grenzen gesetzt. Jeder Mitspieler gehe das mathematische Risiko mit der dahinterstehenden Absicht ein, selbst raschen Gewinn ZU LASTEN ANDERER zu machen. Mit dieser nach den Beschwerdeausführungen "im Normalfall" auch voll bewußten Absicht wird aber vom Betreiber des Spiels eine Vermögensschädigung der Mitspieler zumindest bewußt in Kauf genommen (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. März 1996, 5 Ob 506/96). Ungeachtet der Frage, ob das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten zu einer strafgerichtlichen Verfolgung führt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1992, 91/09/0175), ist bei einem auch mit dem Schutz der Vermögenswerte anderer betrauten Gendarmeriebeamten - beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen Gendarmeriebeamten in leitender Funktion - im Betreiben eines derartigen Gewinnspiels eine offenkundig das Ansehen des Amtes bzw. wesentliche Interessen des Dienstes gefährdende Dienstpflichtverletzung zu sehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, 92/09/0032).

Sache des weiteren Disziplinarverfahrens wird es sein, zu klären, wie sich die aktive Mitwirkung des Beschwerdeführers am Gewinnspiel "NN" gestaltete. Die Annahme des Verdachtes einer aktiven Teilnahme durch den Beschwerdeführer war nach der Aktenlage gerechtfertigt. Die Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt und entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ist ein aktives Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Abschluß der Spielverträge aus dem Akteninhalt zu entnehmen (siehe etwa die niederschriftlichen Einvernahmen der Rev.Insp. B und A vom

16. bzw. 17. Mai 1994).

Ob wegen der sogenannten "Zusicherungserklärungen" ein "völlig risikoloses Spielen" für die Mitspieler möglich gewesen wäre, ändert nichts an dem Umstand, daß der Beschwerdeführer insgesamt - im Verdachtsbereich - an einem Spielsystem aktiv mitwirkte, das auch nach der Beschwerde zu Lasten anderer Mitspieler ging. Im übrigen ist in den im Verwaltungsverfahren bezüglich einiger Mitspieler vorgelegten "Zusicherungserklärungen" auch nur davon die Rede, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers die Spieleinsätze rückerstatten werde, "wenn die Firma H die Spieleinsätze nicht ersetzt". Die zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Auszahlungsbestätigungen an "einige Kunden" verstoßen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot.

Ein nach den Beschwerdeausführungen durch den Konkurs des Initiators des Spiels "NN", Herrn H, herbeigeführtes - zwangsläufiges - Ende des Spielsystems kann allein die Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes durch die Belassung des an diesem Spielsystem beteiligten Beamten im Dienst nicht aus der Welt schaffen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge geltend macht, die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör "in krasser Weise" verletzt, wäre dem Beschwerdeführer nämlich die Möglichkeit zur Stellungnahme in ausreichendem Maße eingeräumt worden, so hätte er den Verdacht einer für die Suspendierung ausreichenden Dienstpflichtverletzung ausräumen können, unterläßt es die Beschwerde die Relevanz eines derartigen vom Beschwerdeführer angenommenen Verfahrensfehlers aufzuzeigen. Zutreffend verweist die belangten Behörde in der Gegenschrift auch darauf, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungserhebung Gelegenheit hatte, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich daher aus den oben angeführten Gründen als unberechtigt, weshalb sie - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090281.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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