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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71Rechtssatz
Zur Wiedereinsetzung nach der Zivilprozessordnung (§ 146 ZPO; vgl. dazu, dass diese Bestimmung Vorbild war für jene des § 71 AVG, § 46 VwGG und § 308 BAO, VwGH (verstärkter Senat) 25.3.1976, 0265/75, VwSlg. 9024/A) wird vertreten, dass der Wiedereinsetzungswerber sich das Verschulden seines Vertreters, nicht aber Fehler Dritter anrechnen zu lassen hat. Als Vertreter zu behandeln sind auch Subbevollmächtigte (Substitute) einschließlich jener Personen, die nach den Verfahrensvorschriften selbst Vertretungshandlungen vor Gericht vornehmen dürfen. Dies betrifft etwa Konzipienten nach § 15 RAO oder auch Kanzleibedienstete nach § 31 Abs. 3 ZPO. Dabei ist aber zu beachten, dass die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter unzulässig ist (§ 15 Abs. 1 RAO). In Übereinstimmung damit kann nach der Rechtsprechung des VwGH das Verschulden des Konzipienten im Zusammenhang mit der Erstellung von Eingaben an Behörden nicht schlechterdings dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden (Überwachungsverschulden) trifft (vgl. VwGH 5.6.1998, 97/19/1386, 1387; 2.5.2005, 2005/10/0064; 27.5.2014, 2014/16/0002; vgl. weiters- zu einem juristischen Mitarbeiter - VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130063.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021