RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2019/13/0104

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs1
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs3
KommStG 1993 §4 Abs1
TourismusG Vlbg 1998 §7 Abs1
TourismusG Vlbg 1998 §7 Abs3

Rechtssatz

Nur aufgrund des eigenständig definierten "weiten Betriebsstättenbegriffs" des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 - unter Bedachtnahme auf den durch das KommStG 1993 verfolgte Zweck - hat der VwGH im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften ausgesprochen, dass eine (kommunalsteuerrechtliche) Betriebsstätte des Überlassers nicht nur dort begründet wird, wo die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer des Überlassers agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Arbeitskräfte tätig werden, somit in der Betriebsstätte des Beschäftigers, die dadurch zu einer "mittelbaren" Betriebsstätte des Überlassers wird (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2019/15/0178; 13.9.2006, 2002/13/0051). Dass der Landesgesetzgeber im Sinne dieser Rechtsprechung - die zu einer Bestimmung ergangen ist, die zum Zeitpunkt der Einführung des Standortbegriffes mit dem LGBl. Nr. 5/1991 noch nicht dem Rechtsbestand angehörte - und in Abweichung vom Begriff der Betriebsstätte gem. § 29 Abs. 1 BAO auch "mittelbare" Standorte erfassen wollte, ist § 7 Abs. 3 Vlbg TourismusG 1998 nicht zu unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130104.L07

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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