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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe VorarlbergNorm
BAO §29 Abs1Rechtssatz
Nur aufgrund des eigenständig definierten "weiten Betriebsstättenbegriffs" des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 - unter Bedachtnahme auf den durch das KommStG 1993 verfolgte Zweck - hat der VwGH im Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften ausgesprochen, dass eine (kommunalsteuerrechtliche) Betriebsstätte des Überlassers nicht nur dort begründet wird, wo die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer des Überlassers agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Arbeitskräfte tätig werden, somit in der Betriebsstätte des Beschäftigers, die dadurch zu einer "mittelbaren" Betriebsstätte des Überlassers wird (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2019/15/0178; 13.9.2006, 2002/13/0051). Dass der Landesgesetzgeber im Sinne dieser Rechtsprechung - die zu einer Bestimmung ergangen ist, die zum Zeitpunkt der Einführung des Standortbegriffes mit dem LGBl. Nr. 5/1991 noch nicht dem Rechtsbestand angehörte - und in Abweichung vom Begriff der Betriebsstätte gem. § 29 Abs. 1 BAO auch "mittelbare" Standorte erfassen wollte, ist § 7 Abs. 3 Vlbg TourismusG 1998 nicht zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130104.L07Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021