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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29Rechtssatz
Der Begriff der Betriebsstätte ist in der Kommunalsteuer eigenständig definiert. Das KommStG 1993 erweitert den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des KommStG 1993 herbeizuführen (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2019/15/0178, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130104.L04Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021