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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe VorarlbergNorm
BAO §29 Abs1Rechtssatz
Mit der Definition des Standortes als "jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dient", hat sich der Landesgesetzgeber erkennbar an dem Begriff der "Betriebsstätte" gemäß § 29 Abs. 1 BAO orientiert, ohne diesen - etwa durch Verweis, wie bei anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen, auf die das Vlbg FremdenverkehrsG 1978 Bezug nimmt (vgl. etwa den Verweis auf das GewStG in § 5 Abs. 8 Vlbg FremdenverkehrsG 1978) - zu übernehmen. Nach diesem Begriff - der im Übrigen auch für die Abgabepflicht nach dem GewStG, das im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 5/1991 des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 noch in Geltung stand, maßgebend war (vgl. VwGH 22.9.1992, 88/14/0244; 16.1.1974, 1252/73) - waren allerdings nur jene festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dienten (§ 29 Abs. 1 BAO idStF BGBl. Nr. 194/1961). In den Materialen zur Novelle LGBl. Nr. 5/1991 des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 (ErläutRV 36 BlgVlbgLT 25. GP 6) wird dazu - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zum bis dahin noch nicht definierten Begriff der "Erwerbstätigkeit" (vgl. VwGH 22.1.1988, 86/17/0036) - ausgeführt: "Mit der neuen Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 wird klargestellt, daß das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten, somit auch das Unterlassen und Dulden einer Handlung oder eines Zustandes, eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes darstellt. Als Erwerbstätigkeit gelten deshalb in jedem Fall das Vermieten und Verpachten, aber auch das Einräumen von Nutzungsrechten [...]." Der mit dieser Novelle eingeführte Begriff des Standorts war (und ist) daher insoweit umfassender als der Begriff der Betriebsstätte nach § 29 Abs. 1 BAO, als darunter alle festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst werden, die der Ausübung jeglicher selbständigen Erwerbstätigkeiten - somit nicht nur gewerblicher (nunmehr betrieblicher) Tätigkeiten - dienen. Es ist jedoch aufgrund des Wortlautes der Bestimmung des § 7 Abs. 1 und 3 Vlbg TourismusG 1978 nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber eine darüberhinausgehende Abweichung vom Begriff der Betriebsstätte nach § 29 Abs. 1 BAO vorsehen wollte. Daher ist ein Standort iSd Vlbg TourismusG 1998 - ebenso wie eine Betriebsstätte iSd BAO - nur bei Vorliegen des statischen, funktionellen und zeitlichen Elements (vgl. VwGH 24.11.1999, 97/13/0137) als Tatbestandsmerkmale gegeben. Die in den zitierten Materialien getroffene Aussage, wonach die Verfügungsmacht über die feste örtliche Anlage oder Einrichtung (die Teil des statischen Elements des Betriebsstättenbegriffes ist) kein Kriterium für das Vorliegen eines Standortes darstelle - und deshalb auch jene selbständig Erwerbstätigen von der Abgabepflicht erfasst seien, die an einem bestimmten Ort keine eigene Geschäftseinrichtung unterhalten, sondern sich einer Einrichtung eines Dritten bedienen -, scheint zunächst eine weitere Unterscheidung der beiden Begriffe nahezulegen. Dagegen spricht allerdings, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 29 Abs. 1 BAO für das Vorliegen der Verfügungsmacht genügt, dass die feste örtliche Anlage oder Einrichtung dem Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens zur Verfügung steht, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung erfolgt (vgl. VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118; 24.11.1999, 97/13/0137; 25.11.1992, 91/13/0144). Daher wird auch mit diesen Ausführungen in den zitierten Materialien keine Abweichung zum Betriebsstättenbegriff aufgezeigt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130104.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021