Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §12 Abs10Beachte
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 ist der Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses entscheidend (vgl. dazu VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0012). Das Gesetz knüpft nicht an den (zivilrechtlichen) Vertragsabschluss an. Dies zeigt sich deutlich im Vergleich mit der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994 - zur Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes bei Grundstücken auf 20 Jahre gemäß § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz UStG 1994 -, bei der im Zusammenhang mit vermieteten Grundstücken ausdrücklich auf den "Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung)" abgestellt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130084.L02Im RIS seit
13.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022