Index
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;Norm
PGG NÖ 1993 §20 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des E in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den "Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 7. August 1996, Zl. VII/1-B-17.871/1-96, betreffend die Gewährung von Pflegegeld nach dem Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird behauptet, daß mit dem im Spruch genannten Bescheid ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Pflegegeld nach dem NÖ Pflegegeldgesetz unter der Nachsicht der Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 4 NÖ Pflegegeldgesetz abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gemäß § 3
NÖ Pflegegeldgesetz zustehenden Recht auf Gewährung eines Pflegegeldes und in dem ihm zustehenden Recht auf Einstufung als pflegebedürftig im Sinne des NÖ Pflegegeldgesetzes als verletzt.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 20 Abs. 3 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. Nr. 9220, kann gegen Bescheide nach diesem Gesetz binnen einer unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides bei den Arbeits- und Sozialgerichten Klage erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
Ungeachtet des Umstandes, daß es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid um den Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt, gegen den ein ordentliches Rechtsmittel gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Pflegegeldgesetz 1993 nicht mehr zulässig ist, hat der Gesetzgeber einen vom sechsten Hauptstück des B-VG abweichenden, im Hinblick auf die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes und das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides im Falle der Klageerhebung wesentlich weiterreichenden Rechtsschutz eingerichtet.
Der Gesetzgeber hat es somit der Partei des Verfahrens überlassen, das Außerkrafttreten des Bescheides durch Anrufung des Gerichtes selbst herbeizuführen, ohne daß es eines die Außerkraftsetzung bewirkenden Aktes irgendeiner Behörde bedarf. Bedient sich die Partei dieses vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mittels nicht, so unterwirft sie sich dem Bescheid und kann daher in diesem Fall durch den Bescheid in keinem Recht verletzt werden. Daraus ergibt sich, daß solche Bescheide, die eine vorläufige Regelung treffen, weil sie durch eine Handlung der Parteien außer Kraft gesetzt werden können, von diesen Parteien mangels Legitimation nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, wenn den Parteien die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Ansprüche anderweitig durchzusetzen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, unter anderem VfSlg. 4972/1965 uva., zur gleichartigen Regelung des § 23 OÖ Pflegegeldgesetz vgl. den Beschluß vom 19. Juni 1995, B 414/95).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte bereits anhand des Beschwerdevorbringens getroffen werden, sodaß es eines Auftrages zur Ergänzung der Beschwerde durch Vorlage des angefochtenen Bescheides (der der Beschwerdeschrift nicht beigeschlossen war) nicht bedurfte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080277.X00Im RIS seit
02.07.2001