RS Vwgh 2021/10/22 Ra 2020/09/0008

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LBedG NÖ 2006 §177 Abs2
LBedG NÖ 2006 §177 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Das VwG hat das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zutreffend bejaht. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Beamten wurde durch die vom Gericht verhängte Strafe nämlich noch nicht entsprochen. Zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts durfte zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090008.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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