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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Ist die vor dem VwG belangte Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung über den auf § 32 EpidemieG 1950 gestützten Antrag, soweit er die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Gemeinden betraf, zuständig gewesen und bestätigte das VwG die Zurückweisung des Antrags durch die Behörde, so belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das VwG - dem es verwehrt war über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinaus in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141) - hätte den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben gehabt. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052). Da somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen, zunächst der zurückweisende Bescheid der Behörde zu beheben war, bedurfte es zur Fällung einer Sachentscheidung durch den VwGH im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Ermittlungen. Im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis konnte daher gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und das angefochtene Erkenntnis im Sinn einer Behebung des vor dem VwG bekämpften Bescheids abgeändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090029.J02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021