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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf dessen Ersatz er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das VwG in einer Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG) - wie bei den Dienstrechtsangelegenheiten seiner Richter - unmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber des VwGG nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle - trotz des Ersatzanspruchs nach § 48 VwGG - von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff legcit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das VwG gehandelt hat (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0005).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021