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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103Beachte
Rechtssatz
Um in einem Verfahren gemäß § 10 BFGG 2014 iVm. § 54 RStDG eine qualitativ mangelhafte Leistung nachvollziehbar zu begründen, ist es erforderlich, Qualitätsmängel - zumindest illustrativ - überprüf- und bekämpfbar und gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung festzustellen. Für die Verneinung einer nur vorübergehenden Verschlechterung der quantitativen Leistungen bedarf es auch einer Darstellung der Leistung vorangegangener Perioden und einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damitt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021