RS Vwgh 2021/10/28 Ro 2021/09/0007

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103
RStDG §54
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/09/0030

Rechtssatz

Um in einem Verfahren gemäß § 10 BFGG 2014 iVm. § 54 RStDG eine qualitativ mangelhafte Leistung nachvollziehbar zu begründen, ist es erforderlich, Qualitätsmängel - zumindest illustrativ - überprüf- und bekämpfbar und gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung festzustellen. Für die Verneinung einer nur vorübergehenden Verschlechterung der quantitativen Leistungen bedarf es auch einer Darstellung der Leistung vorangegangener Perioden und einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damitt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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